Rechtsnews 07.05.2023 Alex Clodo

2023: Jetzt gegen Kündigung wehren, mit einer Kündigungsschutzklage!

Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen sich dagegen wehren? Dann sollten Sie schnell handeln und eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Damit können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen und Ihren Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung aushandeln. Doch wie funktioniert eine Kündigungsschutzklage? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Fristen gelten? Und was kostet das Ganze? In diesem Blogbeitrag erklären wir alles, was Sie über die Kündigungsschutzklage wissen müssen.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der Sie sich gegen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers wehren können. Ziel der Klage ist es, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt und damit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das bedeutet, dass Sie weiterhin Ihren Lohn erhalten und zur Arbeit gehen können. Ist dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen worden, fürchtet dieser zumeist um seine Existenz und berufliche Zukunft. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)  bietet hierbei Abhilfe in Gestalt einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Die Kündigungsschutzklage gehört zum Arbeitsrecht, der Kündigungsschutz hat für den Arbeitnehmer in Deutschland einen hohen Stellenwert.

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Eine Kündigungsschutzklage ist dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass die Kündigung unwirksam ist oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung können z.B. sein

– Die Kündigung ist nicht schriftlich oder nicht von einem Berechtigten unterzeichnet worden.
– Die Kündigung wurde nicht unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ausgesprochen.
– Die Kündigung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), z.B. wegen Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung.
– Die Kündigung verstößt gegen besondere Kündigungsschutzvorschriften, zum Beispiel für Betriebsratsmitglieder, Schwangere oder Schwerbehinderte.
– Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne ausreichende Sozialauswahl oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Danach kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geltend machen, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Mit dem eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren erreicht der Gekündigte somit eine gerichtliche Überprüfung und Entscheidung darüber, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder die Kündigung wegen des Vorliegens von Unwirksamkeitsgründen hinzunehmen ist. Rein statistisch gesehen hat der Arbeitgeber (!) in einem Kündigungsschutzprozess eher geringe Erfolgsaussichten, egal ob es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine krankheitsbedingte Kündigung handelt. Jeder Arbeitnehmer sollte daher im Falle einer Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen! Auch wenn die Gerichts- und Anwaltskosten selbst getragen werden müssen, da es keine Kostenerstattung gibt!

Wie erhebe ich Kündigungsschutzklage?

Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, müssen Sie einige Punkte beachten:

– Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht verlängerbar. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.
– Die Klage muss schriftlich eingereicht und von Ihnen oder Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben werden. Sie können die Klage per Post, per Fax oder persönlich beim Gericht einreichen. Eine Klage per E-Mail ist nicht zulässig.
– Die Klage muss den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers enthalten. Außerdem muss die Klage den Inhalt der Kündigung wiedergeben und den Antrag enthalten, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Es empfiehlt sich auch, einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung zu stellen.

Wann kann eine Kündigung unwirksam sein?

Bei einer ordentlichen Kündigung (vermeintlich fristgerechten) sind die Kündigungsfristen des § 622 BGB zu beachten. Ansonsten könnte die Kündigung unwirksam sein.

Bei leichten Vergehen geht der Kündigung meist eine Abmahnung voraus, die als Warnhinweis an den Arbeitnehmer gerichtet ist und diesem sein Fehlverhalten vor Augen führen soll. Fehlt eine solche Abmahnung, kann ebenfalls die Kündigung unwirksam sein.

Wird dagegen eine außerordentliche Kündigung wegen eines schweren Pflichtverstoßes (z.B. Diebstahl, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen) ausgesprochen, so muss der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen des § 626 BGB beachten. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Arbeitnehmers darlegen, weshalb eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde. Eine solche Begründung muss mithin Beweise enthalten, die auf den konkreten Pflichtverstoß hindeuten und diesen begründen. Kann er keinen triftigen Grund darlegen oder das Verhalten nicht beweisen, ist die Kündigung unwirksam.

Wird krankheitsbedingt gekündigt, müssen die Fehlzeiten beachtet werden. Oft stellt sich heraus, dass die Fehlzeiten für eine Kündigung nicht ausreichen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung nur mündlich erklärt, oder per Email (SMS, Whatsapp) übermittelt, ist ebenfalls die Kündigung unwirksam.

Einspruch als erster Schritt?

In den Betrieben mit Betriebsrat sollte man  vor Einleitung des Verfahrens gegen die Kündigung Einspruch einlegen, gem. § 3 KSchG. Dieser muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Kündigung erfolgen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch als begründet, vermittelt er zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer.

Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses

Nach Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht (Klagefrist beachten!) findet zunächst eine Güteverhandlung vor Gericht statt (Einzelrichter). Diese soll zwei Wochen nach der Einreichung der Klage erfolgen. Es ist jedoch aufgrund der Überlastung der Gerichte stets mit Abweichungen zu rechnen. Der Gütetermin dient dem Zweck, eine gütliche, faire Lösung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Im Raum steht eine Einigung zwischen den Parteien auf Zahlung einer „Abfindung, die den Streit aus der Welt schaffen soll. Kann keine gütliche Beilegung erreicht werden, wird ein neuer Termin angesetzt, indem die Sache vor der Kammer (vorsitzender Richter und zwei ehrenamtlich tätige Richter) verhandelt wird (Kammertermin). Der Kammertermin findet im Zeitraum von sechs Monaten nach der Güteverhandlung statt.

Welche Erhebungsfrist gilt bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen (sog. Dreiwochenfrist) nach dem Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt man diese Erhebungsfrist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Einige Ausnahmen dazu enthält § 5 KSchG. Ein Arbeitnehmer, der die besondere Sorgfalt bewahrt und dennoch an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war, kann auch nach Verstreichen der Drei-Wochen-Frist eine Klage einreichen. Dies ist z.B. beim Bestehen einer Schwangerschaft und mit diesem Zustand verbundenen Ereignissen der Fall. Man kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass man die Klage wegen Urlaubs nicht rechtzeitig einreichen konnte. Diese Rechtssicherheit gebührt sowohl dem Arbeitnehmer, als auch dem Arbeitgeber.

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