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Rechtsnews 22.07.2008 Christian Schebitz

Kündigung wegen gestohlener Ausschussware

Nach einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz kann auch der Diebstahl mangelhafter Ausschussware am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn die Ware anschließend verkauft wird. Nach Medienberichten soll eine Frau als Ausschussware aussortierte Zahnbürsten vom Arbeitsplatz mitgenommen und anschließend verkauft haben. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr darufhin wegen Vertrauensbruch fristlos. Das LAG wies die Kündigungsschutzklage der Frau in letzter Instanz ab. Die Richter urteilten, dass die Frau mit dem Verkauf der Aussschussware gegen das wirtschaftliche Interesse ihres Arbeitgebers verstoßen habe. Daher sei die Kündigung rechtens. Der Umstand, dass es sich bei den Zahnbürsten nur um geringwertige Ware handelte und der Käufer ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv war, bewerteten die Richter als unerheblich für das Urteil. Quellen und Links

  • Focus Online – “Ausschussware verticken verboten”

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