Eine Zweitehe rechtfertigt nicht die ordentliche Kündigung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus. Der Sachverhalt Der Kläger arbeitet seit dem Jahr 2000 für die Beklagte. Der Dienstvertrag wurde unter Berücksichtigung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach Art. 4 dieser Grundordnung wird von Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen, kann ein Arbeitnehmer aus kirchenspezifischen Gründen gekündigt werden. Ein solcher Verstoß ist auch die Abschließung einer nach Rechtsordnung der Kirche ungültige Ehe. Nach Beendigung seiner ersten Ehe lebte der Angeklagte mit seiner heutigen Ehefrau von 2006-2008 zusammen. Im Jahr 2008 heiratete er sie standesamtlich. Am 30. März 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, da sie in der erneuten Heirat einen Loyalitätsverstoß sah. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage statt gegeben. Die Entscheidung Auch das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Nach einer Abwägung überwog das Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Laut Bundesarbeitsgericht ist die Kündigung gemäß § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Insbesondere, da die Beklagte bei ihren anderen leitenden Angestellten auf eine Glaubens- und Sittenlehre betontes Leben verzichtet. Unter ihren Angestellten sind einige nichtkatholische wiederverheiratete Ärzte. Auch war es der Beklagten egal, dass der Kläger im Zeitraum von 2006-2008 in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebte, was gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt. Der Wunsch des Klägers, erneut zu heiraten ist außerdem grundrechtlich geschützt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2011, Az.: 2 AZR 543/10
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