In Berlin wurde einem 26-Jährigen gekündigt, weil er in seiner Freizeit Cannabisprodukte konsumierte. Drogenscreening ergab Werte für Cannabinole Der 26-Jährige war Angestellter der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Nach einem Drogenscreening wurden in seinem Körper Werte für Cannabinole festgestellt. Daraufhin wurde er von der BGV fristgemäß gekündigt. Personalrat muss an Kündigung beteiligt werden Der Personalrat der BVG widersprach der Kündigung. Nach Auffassung der Gerichts fehlte es zudem an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats an der Kündigungsentscheidung. Die Kündigungsschutzklage des Angestellten wurde zugelassen. Angestellter kann keine Weiterbeschäftigung verlangen Gleichzeitig klagte der 26-Jährige auf Weiterbeschäftigung von dem Klagegegner BVG. Aufgrund der gesundheitlichen Bedenken bezüglich des Angestellten wurde eine Bescheinigung von daraus resultierenden Sicherheitsbedenken erstellt. Die Sicherheitsbelange des BVG würden in einer Abwägung den Interessen des Klägers überwiegen. Das Gericht versagte daher einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung. Quelle:
- Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.07.2012
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Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit erhalten
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