Rechtsnews 08.07.2015 Christian Schebitz

Kündigung per E-Mail rechtlich wirksam?

Täglich kommen wir mit den unterschiedlichsten Verträgen in Berührung, sei es beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages, bei der Prüfung des Mietvertrages oder beim Abschließen eines Handyvertrages. Doch an die meisten Verträge möchte man nicht sein ganzes Leben lang gebunden sein. In solchen Fällen gibt es nur einen Weg, um sich von einem Vertrag zu trennen – die Kündigung. Doch auf welchem Weg kann eine Kündigung erfolgen, damit sie auch rechtlich wirksam ist? Muss eine Kündigung zwingend auf schriftlichem Weg, also postalisch, an den Adressaten überbracht werden, damit sie im rechtlichen Sinne ihre Gültigkeit erhält? Oder genügt beispielsweise auch eine einfache E-Mail, um sich von einem Vertrag zu lösen?  

Gute Nachrichten für alle Online-Affinen, viele Verträge lassen sich durchaus per Mail kündigen. Doch bisher ist das nicht bei allen Verträgen der Fall. Selbst die sichere Variante als E-Post wird bei gerichtlichen Verfahren als Kündigungsmethode nicht anerkannt. Deshalb sollten Betroffene immer genauestens auf die Regelungen bezüglich der einzuhaltenden Formen und Fristen achten.

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Briefform meist unabdingbar

In unserer heutigen multimedialen Welt ist die Nutzung des Internets selbstverständlich und gehört zum täglichen Leben dazu. Eine E-Mail an den Geschäftskollegen schicken oder dem Freund per Mail einen Link für das nächste Urlaubsziel zukommen lassen, geht online blitzschnell und ohne lange Wartezeit. Warum sollte man dann seine Kündigungen nicht auch kurzerhand elektronisch versenden, zumal das wohl die schnellste und einfachste Variante ist? Das Briefeschreiben hat darüber hinaus doch schon längst ausgedient, werden viele argumentieren. Doch bei Vertragskündigungen gelten andere Regelungen, hier ist das Aufsetzen eines formellen Briefs meist unabdingbare Voraussetzung, damit die Kündigung auch wirklich rechtskräftig ist.

Textform versus Schriftform

Möchte ein Mitglied also beispielsweise seinen Fitnessstudiovertrag kündigen oder ein Versicherter seine Haftpflichtversicherung, sollte man zunächst einmal in die Kündigungsklauseln seines Vertrages schauen. Diese können auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. E-Mail-Befürworter sollten in den Klauseln unbedingt nach dem Begriff „Textform“ Ausschau halten. Wird nämlich lediglich diese gefordert, so muss nicht zwingend ein Brief aufgesetzt werden, sondern auch Kündigungen per E-Mail, Fax oder sogar SMS reichen in einem solchen Fall aus, um wirksam zu sein. Ist in den AGBs allerdings von „Schriftform“ die Rede, ist es notwendig, dass jede Kündigung mit einer Unterschrift versehen ist und somit postalisch an den Adressaten gerichtet wird.    

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 

Eine digitale Ausnahme, welche die Schriftform-Pflicht erfüllt, stellt die E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur dar. Die Umsetzung dieses Verfahrens erweist sich in der Praxis allerdings als kompliziert, denn sowohl der Ersteller als auch der Empfänger einer solchen Mail mit Signatur benötigen einen Signaturschlüssel, eine Identifizierungskarte, eine PIN-Nummer sowie ein spezielles Kartenlesegerät. Da dies praktisch mit hohem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden ist, wird die E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur kaum genutzt.

Beweisproblematik bei E-Mails

Das wohl schwerwiegendste Argument, das gegen das Kündigen per Mail spricht, liegt in der Beweisproblematik. Um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen, muss eine Kündigung bei ihrem Empfänger eingegangen sein. Ein Brief muss also entweder im Briefkasten des Adressaten stecken oder ihm persönlich überbracht worden sein. Im Zweifelsfall kann man den Brief per Einschreiben verschicken, um die Zustellung zu beweisen. Ganz so einfach ist dies beim Verschicken einer E-Mail leider nicht. Hier kann durchaus schon einmal eine Mail untergehen, wenn sie zum Beispiel im Spamordner landet und ohne jegliche Betrachtung automatisch gelöscht wird. Aus diesem Grund akzeptieren die Gerichte eine Sicherungskopie der versandten Mail als Zugangsbeweis in der Regel nicht.  

Gerichte haben zwar auch vereinzelt entschieden, dass Verträge trotz vereinbarter Schriftform per Mail und dies ohne elektronische Signatur rechtskonform gekündigt werden können. Dennoch ist dies nicht die Regel, viele gesetzliche Vorschriften fordern ausdrücklich die Schriftform, zum Beispiel wenn es um die Kündigung eines Miet- oder Arbeitsvertrages geht (Regelungen in § 568 und § 623 BGB).

Handlungsempfehlung: Um Auseinandersetzungen oder gar ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, sollten Verbraucher ihre Verträge besser schon von Vornherein per Brief kündigen und diesen als Einschreiben versenden. Zudem sollte man in seiner Kündigung eine schriftliche Empfangsbestätigung von Seiten des Adressaten fordern, um auf der sicheren Seite zu sein und im Streitfall diesen als Beweis vorlegen zu können. Hält sich der Kündigende an diese Regelungen, ist seine Kündigung auf jeden Fall rechtlich wirksam und auch das Gericht wird ihm bei Einhaltung dieser Bestimmungen Recht zusprechen.

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