Rechtsnews 21.12.2012 Julia Brunnengräber

Steuerminderung für Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger?

Eine Steuerminderung kann erfolgen, wenn Bürger zwangsläufig größere Aufwendungen zu verzeichnen haben als die überwiegende Mehrzahl der Bürger. Wann aber sind Aufwendungen „größer“ und wann sind sie „zwangsläufig“? Eine Bürgerin war der Meinung, dass beides bei ihr zutreffe. Der Grund: Ihr Bräutigam ist kanadischer Staatsbürger, wodurch Flugkosten nach Deutschland angefallen sind sowie besondere Verwaltungsgebühren. Zudem mussten Dolmetscherleistungen bezahlt werden. Die Frau argumentierte, dass diese Leistungen besonders hoch waren und somit eine Steuerminderung anfalle. Das kann nämlich auch hinsichtlich Krankheitskosten oder Kosten für eine Ehescheidung so sein.

FG: Kosten für Ehe mit ausländischem Partner keine außergewöhnliche Aufwendung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied aber nicht im Sinne der Klägerin. Es entschied vielmehr, dass diese Aufwendungen, die sie vorbrachte, nicht als außergewöhnlich zu werten sind. Es sei nicht außergewöhnlich, dass ein deutscher Bürger einen ausländischen Partner heiratet. Das komme häufig vor. Außerdem wies das FG darauf hin, dass sie ihn nicht zwangsläufig heiraten musste und dass es hier womöglich auch die Absicht gegeben habe, leichter eine kanadische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Zwar sei die Ehe sowohl förderungswürdig als auch eine anerkannte Institution. Allerdings „gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe“. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2012, Az.: 7 K 7030/11

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