In diesem Fall ging es um eine nicht berücksichtigte Bewerberin, die sich um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber beworben hatte. Sie beklagte sich, es habe daran gelegen, dass Sie der evangelischen Kirche nicht angehört.
Ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat sie deshalb beklagt. Diese hatten eine Stelle ausgeschrieben. Es war hierbei so, dass schon in der Ausschreibung verlangt wurde, dass eine Mitgliedschaft in einer evangelischen oder christlichen Kirche vorliegt. Da die Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte Sie und verlangte Entschädigung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei nicht gewahrt, argumentierte sie.
Kirchenmitgliedschaft für Arbeit als Referent erforderlich?
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte, dass die Beklagte die Entschädigung zahlen muss. Da es hier um eine Referententätigkeit geht, sei keine Religionszugehörigkeit erforderlich. Hier greift nicht das nach Art. 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
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- Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 6.1.14
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