Wenn Kinder missbraucht werden, so geschieht das häufig
durch Fremde und auf offener Straße, so denken viele. Doch gerade im Zeitalter
der digitalen Medien spielen sich zahlreiche Missbrauchsfälle auch in Chats
oder über Nachrichtendienste wie WhatsApp am Handy ab. So auch im vorliegenden
Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm beurteilt wurde.
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Kindesmissbrauch im
WhatsApp-Chat
Ein 55-Jähriger hatte mit der neunjährigen Tochter einer
Bekannten über den Nachrichtendienst WhatsApp gechattet. Er fragte sie nach
ihrem Freund und intimen Details der Beziehung. Auch bat er das Mädchen, ihm
eine Freundin von ihr zu vermitteln. Schließlich schlug er ihr ein gemeinsames
Treffen mit dem Freund und einer Freundin vor. Die Mutter des Mädchens nahm das
Handy schließlich an sich und erhielt so noch weitere Nachrichten.
Welche Strafe gibt es
für sexuellen Missbrauch von Kindern?
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Als Reaktion folgte eine Sprungrevision, im Rahmen derer das Oberlandesgericht Hamm das Urteil
bestätigte. Der 55-Jährige habe sich nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch
(StGB) insofern schuldig gemacht, als er das Mädchen mittels des Handys zu
sexuellen Handlungen aufgefordert habe. Mit der Thematisierung ihres
angeblichen Intimlebens und der Aufforderung zu einem gemeinsamen Treffen habe
er die Neugierde der Geschädigten wecken wollen. Auch der Vorschlag zu einem
sexuellen Erlebnis mit mehreren Personen sei vor dem Hintergrund der Unschuld des
Mädchens strafbar. Die Tatsache, dass sich der Täter und die Geschädigte
bereits vor der Tat gekannt hätten, hätte dabei keinen Einfluss auf den
Straftatbestand.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom
14.01.2016, Az.: 4 RVs 144/15
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