Im Ausland zu studieren ist für viele junge Menschen
ein wichtiger Teil ihrer akademischen Laufbahn. Dabei muss sich das
Auslandssemester nicht zwangsläufig auf Europa beschränken, einige Studenten
bevorzugen entferntere Ziele und entscheiden sich sogar, nicht nur ein Semester
dort zu verbringen, sondern gleich mehrere Jahre. Doch bedeutet ein
mehrjähriger Studienaufenthalt in einem anderen Land auch gleichzeitig eine
Wohnsitzverlagerung in dieses und verlieren die Eltern somit den Anspruch auf
Kindergeld? Oder behält ein Student seinen Wohnsitz weiterhin in der
Bundesrepublik?
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Kindergeld trotz Studiums in China erhalten
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Besteht ein Kindergeldanspruch trotz eines Bachelorstudiums in China?
Ein 1994 geborener Schüler mit chinesischen Wurzeln reiste
nach Ende seiner schulischen Laufbahn nach China, um dort einen einjährigen
Sprachkurs zu absolvieren. In dieser Zeit entschied er sich für ein
vierjähriges Bachelorstudium, das er ebenfalls in China durchlaufen wollte und
das im September 2013 begann. Während seiner Studienzeit lebte er in einem
Studentenwohnheim, er hatte an seinem Wohnort keine verwandtschaftlichen Beziehungen.
In den Sommersemesterferien in den Jahren 2013 und 2014 reiste der Student nach
Deutschland und blieb jeweils ungefähr sechs Wochen dort. Hier lebte er in
seinem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Die Familienkasse stellte die
Zahlung des Kindergeldes ab September 2013 ein, da der Sohn ihrer Meinung nach
seinen Wohnsitz von Deutschland nach China verlegt hatte.
Eltern steht Kindergeld zu
Dagegen klagte der Vater des Studenten mit Erfolg. Das
Finanzgericht und der Bundesfinanzhof teilten die Ansicht der Familienkasse
nicht. Um Kindergeld zu erhalten, muss ein Kind seinen Wohnsitz bzw. seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. in
einem Land haben, auf welches „das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet“. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass der Student
während des Streitzeitraums seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, auch
wenn er in China studierte. Für dieses Urteil entscheidend war die Tatsache,
dass der Student zumindest die Hälfte seiner studienfreien Zeit in Deutschland
zubrachte. Sowohl seine Wohnverhältnisse als auch seine persönlichen Bindungen
sind zudem eher mit Deutschland als mit China verwurzelt. Unerheblich war
hingegen die Tatsache, dass der Sohn chinesische Wurzeln hat. Somit stand den
Eltern im besagten Zeitraum Kindergeld zu.
Bundesfinanzhofs vom 28.10.2015; AZ: III R 38/14
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