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Rechtsnews 19.03.2024 Alex Clodo

Kindergarten streikt: Dürfen Eltern zu Hause bleiben?

Streiks sind momentan in aller Munde. Ob am Flughafen, bei der Bahn oder im Nahverkehr. Fakt ist, dass vielen Arbeitnehmern der Arbeitsalltag nicht gerade leicht fällt. Die größte Herausforderung für Eltern gibt es aber, wenn die Kita der eigenen Kinder streikt. Wie ist das zu meistern? Das erfahren Sie hier!

Rechtlich gesehen stellt sich die Frage, ob Eltern einfach zu Hause bleiben können, wenn die Kita wegen eines Streiks geschlossen bleibt und auch sonst keine Notbetreuung möglich ist. Nach dem Arbeitsrecht ist dies nicht so einfach möglich. Die berufstätigen Eltern müssen zunächst alles versuchen, ihre Kinder anderweitig betreuen und beaufsichtigen zu lassen. Der Arbeitgeber muss umgehend informiert werden, wenn dies nicht möglich ist. Dann muss eine gemeinsame Lösung gefunden werden.

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Muss man Angst vor einer Kündigung haben, wenn der Kindergarten streikt?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Eltern, die wegen einer Kita- oder auch Schulschließung nicht zur Arbeit kommen können, keine Angst vor einer Kündigung haben müssen. Betrachtet man sich §275 BGB, kann folgendes festgestellt werden: Arbeitnehmer können ihre Leistungspflicht (Arbeit) gegenüber ihrem Arbeitgeber verweigern, wenn ihnen die Erbringung dieser Leistung nicht zumutbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn beim Nahverkehr oder wie im vorliegenden Fall, beim Boykott der Kita-Mitarbeiter, das Kind betreut werden muss. Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn die Eltern keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder finden.

Gesetzlich ist jedoch nicht eindeutig geregelt, wie viele Tage Arbeitnehmer bei einem Kita-Boykott insgesamt der Arbeit fernbleiben dürfen. Im Gesetz wird lediglich von einer “verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit” gesprochen. Experten des Arbeitsrechts gehen dabei regelmäßig von zwei bis drei Tagen aus. Nach diesem Zeitraum müssen Eltern für eine Betreuung gesorgt haben.

Besteht Anspruch auf Vergütung, wenn Eltern wegen Streik der Kita daheim bleiben?

Im BGB ist auch das Thema “Geld” geregelt. Im Falle eines Kita-Streiks besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung. Die herangezogene Rechtsgrundlage bildet hier §616 BGB. Sie müssen jedoch beachten, dass dieser Anspruch durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen sein kann. Daher empfiehlt sich immer eine enge Abstimmung mit dem Arbeitgeber. In vielen Fällen kann auch – das mittlerweile bekannte und beliebte Arbeitsmodell “HomeOffice” – zum Tragen kommen.

Weiterhin gilt zu beachten, wann der Streik angekündigt wurde. War der Boykott des Personals schon länger angekündigt, so eher muss auch angenommen werden, dass die Arbeitnehmer (also die Eltern) sich mehr Gedanken um eine Betreuung machen konnten. Finden Sie als arbeitender Elternteil keine anderweitige Betreuung, so muss damit gerechnet werden, dass am Ende keine Vergütung gezahlt wird.

In Einzelfällen ist die Erstattung der Kita-Gebühren möglich. Es gibt aber keinen Anspruch, da es sich um höhere Gewalt handelt.

Was Sie tun können, wenn die Kita streikt!

  • Nehmen Sie sich Urlaub: Sollten Sie noch Resturlaub haben, können Eltern immer versuchen, diesen für Streiktage zu nehmen. Es ist hier aber ratsam, beim Arbeitgeber nicht erst am Streiktag selbst mit der Tür ins Haus zu fallen. Dies lässt sich aber auch nur dann verhindern, wenn der Streik schon länger angekündigt ist.
  • Machen Sie HomeOffice: Sollte ihr Arbeitgeber die Möglichkeit des HomeOffice bieten, dürfte in diesem Fall nichts dagegen sprechen, diese Alternative im Streikfall in Erwägung zu ziehen.
  • Nehmen Sie ihr Kind mit zur Arbeit: Sollte der Arbeitgeber nichts dagegen haben, dass Sie ihr Kind ausnahmsweise mal mit zur Arbeit bringen, dann ziehen Sie diesen Schritt in Betracht. Sollten auch andere Kollegen betroffen sein, kann man sich die Betreuung der Kinder bei der Arbeit möglicherweise auch teilen und Gruppen bilden.
  • Zu Hause bleiben: Sollte sich keine alternative Betreuung für ihr Kind finden und auch kein Arbeiten von zu Hause möglich ist, bleibt oft trotzdem keine andere Wahl als zu Hause zu bleiben. Es würde einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht darstellen, wenn Sie ihr Kind alleine zu Hause lassen würden.

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