Das FG (Finanzgericht) Köln lässt keine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau zu, wenn der Ehemann bereits eine neue Partnerin hat. Sachverhalt Die Ehefrau des Klägers, mit der er zwei Kinder hat, befand sich im Zustand eines Wachkomas und war daher in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger nahm sich eine Frau, die den Haushalt führen und die ehelichen Kinder versorgen sollte. Als Gegenleistung bekam sie Kost und Logis. Im Streitjahr bekam die Haushaltshilfe ein Kind von dem Kläger. Der Kläger beantragte eine Zusammenveranlagung seines Vermögens mit dem seiner Ehefrau. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Es hielt die Hilskraft für den Haushalt, die ein Kind von dem Ehemann bekommen hatte, nicht mehr für eine „Hausangestellte“ des Mannes. Gerichtliche Entscheidung Das FG Köln stimmte dem Finanzamt zu. Es stellte fest, dass „spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft“ ausgegangen werden könne. Dadurch sei die Gemeinschaft mit der Ehefrau, die im Wachkoma liegt, aufgehoben. Das Gebot der Einehe nach Art. 6 GG verbiete es, dass eine Person gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften führe. Die Revision des Klägers gegen das Urteil wurde zugelassen, um höchstrichterlich festzustellen, wann besondere Umstände vorliegen, die zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten. Quelle:
- Pressemitteilung des FG Köln, vom 1.08.2011.
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Keine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau erhalten
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