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Rechtsnews 23.04.2013 Anna Schön

Werbungskosten für langjährig leer stehende Wohnungen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) präzisierte in seinem Urteil die Grundsätze der Berücksichtigung von Werbungskosten für Wohnungen und entschied, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leerstehenden Wohnungen entfalle. Keine hinreichenden Bemühungen des Klägers  Der Kläger bewohnt ein Mehrfamilienhaus in dem sich zwei unbewohnte Wohnobjekte befinden. Eine seit 1997 leer stehende Wohnung im Obergeschoss und ein im Dachgeschoss befindliches Zimmer mit Bad. Für die Wohnung im Obergeschoss hatte der Kläger vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung angeboten. Dem aktuellen Mietspiegel entnahm er regelmäßig die geltende Miethöhe. Jedoch hatten sich nach Ansicht des Klägers keine “geeignet erscheinenden Mieter” auf die Anzeige gemeldet. Das Zimmer im Dachgenoss hatte er zuvor noch nicht vermietet. Nachdem gelegentliche Aushänge in der Umgebung ohne Erfolg blieben, beabsichtigte er nun, das Zimmer nicht zu vermieten. Aufgrund des Leerstands wies der Kläger in seiner Einkommenssteuererklärung einen Überschuss für Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht liesen den Werbungskostenüberschuss jedoch mit dem Hinweis unbeachtet, dass die Vermietungsabsicht des Klägers fehle. Die Revision des Klägers vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Kläger hat Vermietungsabsicht aufgegeben  Grundsätzlich sei es dem Steuerpflichtigen überlassen, wie er das Mietobjekt anbietet.  Der BFH wirft dem Kläger vor, dass er sich nicht ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung der Objekte bemüht habe. Er hätte nach erfolglosen Zeitungsanzeigen sein Verhalten umstellen, andere Vermarktungsstrategien wählen und sich intensiver bemühen müssen. Es wäre dem Kläger nicht unzumutbar gewesen, seine Anforderungen (z.B. bezügliche Miethöhe oder adäquater Mietpersonen) herabzusetzen. Da der Kläger solche Maßnahmen nicht ergriffen hatte, sieht das Gericht darin den Entschluss des Klägers von der Einküfteerzielung abzusehen. Der Werbungskostenüberschuss wird daher nicht bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt.     Quelle:

  •  Pressemitteilung des Bundsfinanzhofs vom 5.02.2013.

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