Es gibt Gebiete der Stadt, die als sanierungsbedürftig ausgewiesen sind. Das heißt, dass Steuerbegünstigungen für die entsprechenden Immobilien in Anspruch genommen werden können. Das ist durch den Paragraphen 10f und 7h des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Jedoch gilt das nicht automatisch für jedes Gebäude in einem solchen Gebiet.
Hausbesitzer wollte Steuerbegünstigung einklagen
Ein Hauseigentümer wollte für seine Immobilie – gelegen in einem städtischen Sanierungsgebiet – diese Steuerbegünstigung erhalten. Das Finanzamt lehnte das nach einer Prüfung ab. Daraufhin klagte der Immobilienbesitzer und wollte sein Recht vor Gericht einfordern. Er berief sich auf eine Bescheinigung der Stadt. Demnach stehe ihm die Förderung zu, argumentierte er.
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Finanzgericht: Stadtbescheinigungen für Finanzamt nicht bindend
Das Hessische Finanzgericht stimmte jedoch dem Finanzamt zu. Der Mann hatte zwar seine Wohnung modernisiert und Kostenaufwand gehabt durch die entsprechenden Maßnahmen. Allerdings bestand die Wohnung nicht schon, so dass sie eventuell als sanierungsbedürftig hätte gelten können. Vielmehr war diese Wohneinheit neu errichtet worden. Sowieso fällt deswegen die Steuerförderung hier von vorneherein weg. Auch eine Bescheinigung der Stadt ändere daran nichts. Das Gericht entschied also, dass Kommunenbescheinigungen für das Finanzamt nicht bindend sind.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2012, Az.: 8 K 1754/08
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