Das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Entschädigungsanspruch einer Arbeitnehmerin ab, die sich durch die Aufforderung einen Deutschkurs zu absolvieren, diskriminiert fühlte. Sachverhalt Die Klägerin mit kroatischer Muttersprache arbeitete seit 1985 bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Schwimmbad. Sie war dort zunächst als Reinigungskraft beschäftigt. Später bekam sie die Befugnis, auch als Vertretung für die Kassenkraft tätig zu werden. Im Jahr 2006 wurde sie von ihrem Arbeitgeber aufgefordert auf ihre Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschsprachkurs zu besuchen. Dies lehnte die Klägerin jedoch ab. 2007 kam es zu einer Abmahnung seitens des Arbeitgebers. Daraufhin verlangte die Klägerin von dem Beklagten eine Entschädigung von 15.000 € wegen Diskriminierung ihrer ethnischen Herkunft. Vorinstanz Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lehnte die Klage ab. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Das Bundesarbeitsgericht stimmte der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu. Wenn die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses die Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt, kann der Arbeitgeber die Durchführung eines deutschen Sprachkurses verlangen. Die Auflage, diesen auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren, kann jedoch gegen den Arbeitsvertrag oder eine Tarifvereinbarung verstoßen. Ein Verstoß gegen das Diskrimierungsverbot sei dies jedoch nicht. Daher können auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011, Nr. 51/11.
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Keine Diskriminierung wenn ein Arbeitnehmer aufgefordert wird einen Deutschkurs zu machen erhalten
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