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Rechtsnews 13.01.2012 Manuela Frank

Keine Befugnis ausländischer Steuerberater im Inland

Im zugrunde liegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, die in Großbritannien registriert ist und Filialen  in den Niederlanden und Belgien besitzt, keine steuerlichen Dienste in Deutschland anbieten darf, falls sie keine „Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz“ hinsichtlich der Berufshaftpflicht besitzt.

BFH: Keine Befugnis zur Steuerberatung im Inland

Geklagt hatte eine englische Steuerberatungsgesellschaft, die von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus steuerpflichtigen Personen zur Seite steht, welche im Inland wohnhaft sind. Sie wurde jedoch durch das deutsche Finanzamt als Bevollmächtigte einer GmbH zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof war der Meinung, dass die Klägerin zur geschäftlichen Unterstützung in Bezug auf  Steuerangelegenheiten nicht berechtigt sei. Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass die Klägerin keine Berufshaftpflichtversicherung besitze. Aus diesem Grund sei es ihr nicht gestattet, geschäftliche Beihilfe in Deutschland oder von den Niederlanden aus für deutsche Steuerzahler anzubieten. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2011; AZ: II R 6/10

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