Liegt Altersdiskriminierung vor, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung im Dezember hat, weil er bereits zuvor wegen seines Rentenalters nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand? Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht im zugrundeliegenden Fall.
Keine Sonderzahlung wegen Altersdiskriminierung?
Laut § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erhalten Arbeitnehmer, die sich am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis befinden, eine Sonderzahlung, die sich auf ca. 60 – 90% des eigentlichen Lohns beläuft. Konkret ging es im Fall um einen seit dem Jahr 1968 bei der Stadt Beschäftigten, der zum 31. Oktober des Jahres 2009 aufgrund seines erreichten Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis austrat. Für das Jahr 2009 zahlte ihm seine Arbeitgeberin keine Sonderleistung. Der Kläger ist allerdings der Meinung, dass ihm die Zahlung dennoch zustehe, ansonsten werde er wegen seines Alters diskriminiert.
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Rechtsstreit: mutmaßliche Altersdiskriminierung erhalten
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Klage bleibt erfolglos
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht verworfen. Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Als Begründung wurde angeführt, dass die besagte, tarifliche Regelung rechtskräftig ist. Nur, wer sich am 1. Dezember noch in einem Arbeitsverhältnis befindet, hat einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Es bestehe dementsprechend keine Benachteiligung wegen des Alters, denn der Anspruch hänge nicht vom Alter ab. Auch andere Arbeitnehmer, denen beispielsweise vor dem 1. Dezember gekündigt wurde, besitzen keinen Sonderzahlungsanspruch.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2012; AZ: 10 AZR 718/11
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