Viele Hauseigentümer entschließen sich dazu, einzelne Räume oder auch ganze Wohnungen ihres Wohnkomplexes zu vermieten. Doch manchmal findet sich kein passender Mieter. Darf der Immobilienbesitzer bei einem langjährigen Leerstand der Wohnungen die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen? Der Bundesfinanzhof verneinte dies im vorliegenden Fall.
Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung
Konkret ging es im zugrundeliegenden Fall um zwei Wohnobjekte eines seit dem Jahr 1983 bezugsfähigen Hauses, in welchem auch der Kläger selbst wohnt. Im Obergeschoss des Hauses war eine Wohnung bis zum August des Jahres 1997 vermietet. Danach stand die Wohnung leer. Der Kläger bot die Wohnung möbliert an, indem er vier Mal im Jahr eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung schaltete. Die Höhe der Miete bemaß er am jeweils aktuellen Mietspiegel. Bis heute hätten sich allerdings keine als “geeignet erscheinenden Mieter” beim Kläger gemeldet. Ein Zimmer mit Bad, das sich im Dachgeschoss befindet, bot der Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Vermietung an. In früherer Zeit habe er allerdings Aushänge in der Nachbarschaft verteilt, womit er auf die Vermietung des Zimmers aufmerksam machen wollte. Da die Wohnobjekte also leer standen, machte der Kläger in seiner Steuererklärung “Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend”. Allerdings wurde dies nicht vom Finanzamt und auch nicht vom Finanzgericht berücksichtigt. Daraufhin legte der Kläger Revision ein, die jedoch vom BFH zurückgewiesen wurde.
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Keine nachhaltigen und ernsthaften Vermietungsbemühungen
Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass es keine nachhaltigen und ernsthaften Vermietungsbemühungen auf Seiten des Klägers gab. Der Steuerpflichtige kann zwar selbst entscheiden, wie er sein Mietobjekt auf dem Wohnungsmarkt anpreist, allerdings können die Aufwendungen für das Dachgeschosszimmer schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger dieses gar nicht erst habe vermieten wollen. Auch die Kosten für die Obergeschosswohnung können nicht abgezogen werden, da die geschalteten Annoucen waren sichtbar erfolglos, was dazu hätte führen müssen, dass der Kläger sein Verhalten entsprechend anpasst und geeignetere Art und Weisen für seine Vermarktung sucht. Weiterhin wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, Zugeständnisse zu machen, etwa in Bezug auf die Mieterhöhung bzw. auf die für ihn angemessene Person). Dies alles habe der Kläger nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sein Vorhaben der Einkunftserzielung aufgegeben hat. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2013, AZ: IX R 14/12
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