“Praxisgebühren” (Zuzahlungen in die GKV gemäß § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch) können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, dies entschied der Bundesfinanzhof. “Beiträge zur Krankenversicherung” können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Diese Beiträge umfassen allerdings lediglich derartige Ausgaben, die wenigstens mit der Erzielung des Versicherungsschutzes zusammenhängen und demnach der Vorsorge gereichen.
“Praxisgebühren” können nicht steuerlich abgezogen werden
Dies ist bei der “Praxisgebühr” allerdings nicht gegeben, denn in der GKV gilt der Versicherungsschutz ganz unabhängig davon, ob es zur Zahlung der “Praxisgebühr” kommt oder nicht. Diese Gebühr kann eher als eine Art Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmer an deren Krankheitskosten betrachtet werden. Ob man die “Praxisgebühr” gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Sinne von Krankheitskosten geltend machen kann, ließ der BFH offen. Quelle:
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Keine Abziehbarkeit der “Praxisgebühr” als Sonderausgabe erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2012; AZ: X R 41/11
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