Gemeinde klagt gegen das Finanzamt Gemeinden haben nach dem GG (Art. 28 II GG) einen Anspruch auf kommunale Selbstverwaltung. Unter diesen Grundsatz fällt auch das Recht der Gemeinden einen individuellen Gewerbesteuerhebesatz festzulegen. Die Gemeinde erhob Gewerbesteuer über ca. 350.000 € von einem dort ansässigen Unternehmen. Das Finanzamt stellte den Steuerbescheid dem Unternehmen zu. Später erklärte es den diesbezüglich ergangenen Gewerbesteuerbescheid nach Absprache mit dem Finanzgericht für nichtig. Es hätte ein Adressierungsfehler vorgelegen. Die Gemeinde musste daraufhin den Bescheid aufheben. Gemeinde will Ersatz des entgangen Steuereinkommens Die Gemeinde klagte gegen das Land auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls. Das Begehren blieb jedoch in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung sei nicht gegeben. Die Gemeinde habe keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erlass des Gewerbesteuermessbescheids, sodass kein finanzieller Ausgleichsanspruch entsteht. Dies sei auch mit der Verfassung vereinbar. Damit liegt auch keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde vor. Der Gemeinde stünde lediglich der Anspruch auf den Ertrag der Gewerbesteuer zu, jedoch nicht in einer bestimmten Höhe. Die Landesfinanzverwaltung übt bei der Erhebung der Steuern ihre gesetzlich eingeräumte Kompetenz aus, sodass es gar nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis mit der Gemeinde kommt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2011, Nr. 47/2011.
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