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Rechtsnews 11.02.2017 Emil Kahlmann

Kein Schadensersatz für Hundehaufen

Fremde Hundehaufen auf dem eigenen Grundstück stellen für viele Hausbesitzer ein großes Ärgernis dar. Doch was ist, wenn die Hinterlassenschaften erst nach dem Kauf entdeckt wurden? Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Muss eine Immobilie bei der Übergabe dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen?

Ein Mann hatte eine Eigentumswohnung mit einem Garten gekauft. Im notariell beurkundeten Vertrag war eine Klausel eingefügt, nach der das Objekt in dem Zustand der Besichtigung übergeben werden sollte. Der Garten war zum Zeitpunkt des Kaufs von Schnee bedeckt, sodass der neue Eigentümer erst nach einigen Monaten im Zuge des Tauwetters bemerkte, dass sein Grundstück durch mehrere Hundehaufen verunreinigt war. Er behauptete, der Kot stamme vom Hund des Verkäufers, dieser gab jedoch an, die Hinterlassenschaften seines Hundes stets entfernt zu haben. Es kam zum Streit und der Käufer zog letztlich vor das Amtsgericht München.

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Aufforderung zu Behebung des Sachschadens nötig

Dort verlangte er 3.500 Euro Schadensersatz für die Reinigung des Gartens. Die Forderung begründete er damit, dass der Oberboden durch das Einsickern der Hundehaufen kontaminiert sei und abgetragen werden müsse. Außerdem stelle der Kot durch die zahlreichen enthaltenen Krankheitserreger und Parasiten eine Gefahr dar. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen. Es liege durch die Haufen zwar ein Sachmangel vor, der Käufer hätte den vorherigen Eigentümer jedoch dazu auffordern müssen, diesen zu entfernen und gegebenenfalls eine Nachfrist setzen müssen. Durch sein zögerliches Verhalten sei der Kot überhaupt erst in das Erdreich eingesickert und der Folgeschaden entstanden. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.

Quellen:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-az171c1587715-schnee-hundehaufen-boden-kontamination-sachmangel-beseitigung-nachfrist-verursachung/

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2017/05586/index.php

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