Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmer, die sich gegen den Verdacht wehren, Straftaten mit ihren Unternehmungen begangen zu haben, die Umsatzsteuer, die sie an den Strafverteidiger entrichtet haben, “nicht als Vorsteuer abziehen” können.
Finanzamt räumt keinen Vorsteuerabzug ein
Geklagt hatte im zugrundeliegenden Fall ein Bauunternehmer, der “mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet [hat], um einen Bauauftrag zu erlangen”. Aus diesem Grund wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn und einen Angestellten durchgeführt. Sowohl der Kläger als auch der Angestellte engagierten einen Strafverteidiger. Aus den Rechnungen der zwei Strafverteidiger machte das Bauunternehmen den Vorsteuerabzug geltend. Diesen Vorsteuerabzug räumte das Finanzamt nicht ein. Der Klage wurde durch das Finanzgericht stattgegeben.
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BFH: Kein Recht auf Vorsteuerabzug
Der Entscheidung des Finanzamt folgte auch der BFH. Der Unternehmer kann die Steuer abziehen für Leistungen, welche von einer anderen Firma für sein eigenes Unternehmen durchgeführt wurden. Uneinigkeit herrschte nun darüber, ob die Leistungen der Strafverteidiger nun für die Privatpersonen oder das Unternehmen erbracht worden waren. Aus diesem Grund hat der BFH den EuGH zu Rate gezogen. Dieser teilte mit, dass das unmittelbare Ziel der durchgeführten Leistungen, nämlich eine Strafe abzuwehren, entscheidend sei. Bei einem solchen Zweck der Verteidigung bestehe keinerlei Recht auf einen Vorsteuerabzug. Dieser Rechtssprechung hat sich der BH in diesem Fall angeschlossen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 2013; AZ: V R 29/10
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