Ein 26-Jähriger, der mit seinem Jetski einen Mann überfahren und getötet hat, muss dessen Hinterbliebenen nun Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Laut Gericht trifft das Unfallopfer jedoch teilweise eine Mitschuld an dem Zusammenstoß.
22-Jähriger wird von Jetski überfahren und kann nur noch tot geborgen werden
Ein 26-Jähriger aus Meppen fuhr am Nachmittag des 19. August 2012 mit seinem Jetski auf der Ems in Haren. Bei einem Überholmanöver übersah er einen 22-jährigen Mann aus Haren, der sich mit seiner Luftmatratze auf dem Fluss treiben ließ. Der Jetski-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und überfuhr den Mann auf der Luftmatratze, der daraufhin ins Wasser fiel. Obwohl der Jetski-Fahrer gemeinsam mit herbei eilenden Passanten nach dem 22-Jährigen suchte, konnte dieser nur noch tot geborgen werden.
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Jetski-Fahrer verursacht tödlichen Unfall erhalten
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Welche Ansprüche hat die Mutter eines Verstorbenen?
Daraufhin verklagte die Mutter des verstorbenen 22-Jährigen den Jetski-Fahrer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro an die Erbengemeinschaft, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro an sich selbst, Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro an die Erbengemeinschaft und Erstattung aller ihr künftig entstehenden Schäden. Der 26-Jährige sei unvorsichtig und viel zu schnell gefahren – und das, obwohl Jetskis auf diesem Bereich des Flusses eigentlich verboten seien. Der Jetski-Fahrer erklärte wiederum, dass er den 22-Jährigen auf der Luftmatratze aufgrund von Lichtspiegelungen auf der Wasseroberfläche erst spät habe sehen können. Darüber hinaus sei das Baden an der Unfallstelle verboten gewesen.
Unfallopfer trifft Mitverschulden von 20%
Während das Landgericht der Klage der Mutter größtenteils stattgab, kürzte das Oberlandesgericht Oldenburg das Schmerzensgeld der Mutter auf 10.000 Euro und die restlichen Ansprüche um 20%. Angesichts des Bootsverkehrs hätte der 22-Jährige wissen müssen, dass das Treibenlassen auf dem Fluss nicht ungefährlich war, so das Gericht. Das Unfallopfer treffe daher eine Mitschuld von 20%.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 08.03.2016, AZ: 13 U 69/15
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