Der Sachverhalt
Der Frage, ob die Erbschaftssteuer, die seit dem 1. Januar 2009 gilt, verfassungsmäßig sei, liegt ein Erschaftsfall zugrunde, wobei ein Neffe von seinem Onkel ein Viertel dessen Nachlasses vererbt bekam. Ein Teil des Geldes wurde als Freibetrag angerechnet, beim verbleibenden Anteil dieses Viertels wurden 30 Prozent Erschaftssteuer berechnet.
Die Entscheidung
Am 5. Oktober 2011 beschloss der Bundesfinanzhof, dass auch das Bundesministerium für Finanzen sich dieser Thematik annehmen müsse und hat dieses dementsprechend dazu aufgefordert. Durch diesen Fall wurden nämlich Fragen aufgeworfen, die grundsätzlicher Natur sind. Ist es verfassungsgemäß Personen der Steuerklasse II mit Personen der Steuerklasse III gleichzustellen, wenn es um die Entstehungszeitpunkte der Steuer im Jahre 2009 geht? Fremde Dritte gehören hierbei zur Steuerklasse III, bestimmte Verwandte zur Steuerklasse II. Geprüft werden soll im weiteren Verlauf der Entscheidungsfindung, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes mit dem “allgemeinen Gleichheitssatz” vereinbar sind, denn problematisch ist Folgendes: Mit den Paragraphen 13a und 13b, die hier entscheidend sind, kann “durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl” erreicht werden. So kann es zu Unterschieden in der Besteuerung kommen. Mit dieser Thematik und den genannten Fragen müssen sich in dem Verfahren sowohl Bundesfinanzhof als auch Bundesministerium für Finanzen auseinander setzen. Die entsprechende Prüfung steht an. Quelle:
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Ist die ab 1. Januar 2009 geltende Erbschaftssteuer verfassungsmäßig? erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2011, Az.: II R 9/11
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