Rechtsnews 01.04.2016 Theresa Smit

Verbot von Homosexuellen-Hochzeitsfeier?

In Deutschland soll niemand aufgrund seiner Herkunft, seiner Religion oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Ein homosexuelles Paar musste bei seinen Hochzeitsvorbereitungen jedoch die Erfahrung machen, dass diese Vorgabe nicht immer Anwendung findet.

Ist die Diskriminierung Homosexueller in Deutschland strafbar?

Die beiden Männer, die durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind, wollten ihre Hochzeitsfeier in einer Villa abhalten. Deren Besitzer vermietet das Gebäude regelmäßig an Brautpaare und bietet auch sein Schlafzimmer für die Übernachtung des Brautpaares an. Ansonsten bewohnt er das Gebäude zusammen mit seiner Schwiegermutter. Als der Vermieter bei der Kontaktaufnahme von der sexuellen Orientierung des Brautpaares erfuhr,verweigerte er den Abschluss des Vertrages. Als Begründung gab er an, das Moralempfinden seiner betagten Schwiegermutter nicht verletzen zu wollen. Das Paar zog daraufhin vor das Landgericht Köln und verklagte den Vermieter wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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Wann wird Diskriminierung bei einem Massengeschäft entschädigt?

Die Richter gaben den abgewiesenen Mietern Recht und bestimmten, dass eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität vorliege. Ein Anspruch auf Entschädigung könne jedoch nur durchgesetzt werden, wenn es sich um ein sogenanntes Massengeschäft handele. Die Grundlage dafür ist eine Vielzahl von ähnlichen Fällen, die unter vergleichbaren Bedingungen ohne Rücksichtnahme auf das Ansehen der jeweiligen Person zustande kamen. Nach Angaben des Vermieters sei das bei der Vermietung der Villa jedoch nicht der Fall gewesen, weil er die Mieter dort nach persönlicher Sympathie aussuchen würde. Das Gericht wies diese Begründung zurück, da es sich dabei um ein rein subjektives Auswahlkriterium handele. Die Anwendungsbereiche des AGG müssten sich jedoch nach objektiven Kriterien bestimmen lassen, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Das Ansehen des Vertragspartners spiele nur bei einem besonderen Näheverhältnis eine Rolle, das jedoch in diesem Fall auch nicht durch die Überlassung des Schlafzimmers gegeben wäre. Auch ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung konnte nicht ermittelt werden: Das Anstands- und Moralempfinden der Schwiegermutter stelle keinen solchen dar. Wenn die Empfindungen der Angehörigen durch die Überlassung des Schlafzimmers an heterosexuelle Paare nicht verletzt würden,könne das auch nicht für homosexuelle Paare gelten. Demnach dürfe das Paar die Villa ohne weiteres mieten.

Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom 13.11.2015, Az.: 10 S137/14

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