Das Amtsgericht München entschied in dem Urteil vom 31.03.2010 ( AZ: 161 C 15642/09), dass bei Urhebrrechtsverletzungen nicht nur Mahnungen und Unterlassungsklagen folgen können, sondern die das Urheberrecht verletzenden Angaben (z.B. Text oder Bild) vollständig vom Server entfernt werden müssen. Es liegt dann im Verantwortungsbereich des Urheberrechtsverletzers für ein ordnungsgemäßes Entfernen zu sorgen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen Kartenausschnitt von München auf seiner Homepage eingestellt. Diesen hatte er von der Klägerin, die Kartographien verschiedener Städte im Internet veröffentlich, ohne Zahlung von Gebühren an diese verwendet. Nach einer Abmahnung entfernte der Beklagte den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte der Klägerin Schadensersatz. Jedoch war die Karte über eine Suchmaschine im Internet weiterhin auffindbar, woraufhin die Klägerin erneut abmahnte und Lizenz- und Anwaltsgebühren verlangte. Der Beklagte machte geltend, dass er den Link gelöscht habe und nicht gewusste habe, dass er auch die Karte hätte löschen müssen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese wurde in ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht beeinträchtigt, da die Karte weiterhin öffentlich zugänglich sei. Der Beklagte musste daraufhin Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro zahlen. Wichtig ist, dass keine Bilder oder Texte unerlaubt verwendet werden, denn dies führt zu einer Verletzung des Urheberrechts. Eine bloße Verlinkung zu einer anderen Web-Seite ist jedoch unbeachtlich. Die abgemahnten Anzeigen sollten daher nicht nur von der aktiven Web-Seite genommen werden, sondern auch vom Server entfernt werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 26.04.2011
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