Sind zugespitzte Äußerungen im Rahmen eines Arbeitskampfes zulässig? Diese Frage stellte sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Als gegnerische Parteien standen sich ein Unternehmen der Ernährungsindustrie und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) gegenüber. Es fand ein Arbeitskampf statt, weswegen sich Letztere zugespitzt äußerte und kundtat, sich von der Arbeitgeberin „betrogen“ zu fühlen. Diese „bescheiße“. Auch Sprechchöre solcher Art wurden gesungen beziehungsweise teilweise durch ein Megafon gesprochen. Die Arbeitgeberin verlangte von der NGG aber, das zu unterlassen – was sie nicht tat, weshalb die Angelegenheit vor Gericht entschieden werden musste.
Zugespitzte Äußerungen können noch unter Meinungsfreiheit fallen
Das LAG entschied, dass diese zugespitzten Äußerungen, wie sie in diesem Arbeitskampf gefallen sind, noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das gilt nicht grundsätzlich, sondern ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Das betonte das Gericht. Bei diesem Fall war es so, dass der Gewerkschaftssekretär, der das Megafon benutzt hatte, sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, was sich positiv für die NGG auswirkt. Welcher der Beklagten sich wie an den Äußerungen beteiligt hatte, konnte die Arbeitgeberin nicht aufzeigen. Auch deswegen haben die Äußerungen keine weiteren Folgen für die Beklagten. Das Gericht hielt fest, dass die Beklagte mit ihren Äußerungen keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.
- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. August 2012, Az.: 8 SaGa 14/12
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