Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes war bisher undefiniert und unbestimmt. Zu dessen Erörterung wurde nach der gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte in aller Regel die Einteilung in Wirtschaftszweige durch die Statistikbehörden herangezogen. 2008 wurde schließlich im Investitionszulagengesetz 2010 gesetzlich festgelegt, dass die Bestimmung eines Gewerbes nach der vom statistischen Bundesamt festgelegten Klassifizierung der Wirtschaftszweige zu erfolgen hat. Unternehmen sieht sich als verarbeitendes Gewerbe Die Beschwerdeführerin, ein Altasphalte und Altbeton verarbeitendes Unternehmen aus Sachsen, beantragte beim Finanzamt eine Investitionszulage für die Anschaffung von diversen Fahrzeugen und Maschinen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da das Unternehmen nach Aussagen des statistischen Bundesamts nicht unter den Wirtschaftszweig des verarbeitenden Gewerbes falle. Landesfinanzgericht widerspricht dem statistischen Bundesamt Das Landgericht machte entgegen der Auffassung des statistischen Bundesamtes eine andere Einteilung und stellte fest, dass die Tätigkeit des Unternehmens unter den Begriff des verarbeitenden Gewerbes falle. Die Einteilung des statistischen Bundesamtes sei offenkundig unzutreffend. Bundesfinanzhof widerspricht Landesfinanzgericht Der BFH hingegen war der Auffassung, dass es sich bei dem Unternehmen gerade nicht um ein verarbeitendes Gewerbe handelt und hob daher die Entscheidung des Landesfinanzgerichts auf. Der BFH legte fest, dass die Klassifizierung der Wirtschaftszweige durch das statistische Bundesamt solange anzuwenden ist, soweit nicht ein offensichtlich falsches Ergebnis entsteht. Dennoch sei in diesem Fall das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Denn aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folge ein Anspruch auf eine „möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle“. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten vollständig zu überprüfen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2011, Az.: 1 BvR 857/07
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