Rechtsnews 19.07.2012 Manuela Frank

Gemeinnützige Körperschaften müssen Regelsteuersatz anwenden

Gemeinnützige Körperschaften, die Seminare steuerfrei anbieten, müssen für die Verköstigung und Beherbergung ihrer Seminarteilnehmer den Regelsteuersatz und nicht den ermäßigten anwenden, so entschied der Bundesfinanzhof.

Regelsteuersatz für Verköstigung und Beherbergung

Die Veranstalter gemeinnütziger Seminare waren bisher bereits dazu verpflichtet, eine homogene Teilnahmegebühr, welche beispielsweise das Frühstück oder die Übernachtung beim Seminar beinhaltet, zu zerlegen und den Kostenanteil, der sich auf Beherbergung und Verköstigung bezieht, zu versteuern. Dabei nahmen die gemeinnützigen Veranstalter bisher an, dass für sie die Sonderregelung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes gelte und sie dementsprechend den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können. Der Bundesfinanzhof erklärte jetzt allerdings, dass gemeinnützige Veranstalter für Verköstigung und Beherbergung den Regelsteuersatz anwenden müssen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2012

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