Eine Person spendete an ein portugiesisches Seniorenheim, dessen Heimbetreiber eine juristische Person ist, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Die Person wollte die Sachspenden schließlich in der Steuererklärung für das Finanzamt als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt aber verweigerte das. Seine Begründung: Der Spendenempfänger müsse Inländer sein.
Spendenempfänger eine gemeinnützige Einrichtung?
Involviert in den Gesamtprozess und die Entscheidungsfindung, ob der Kläger oder das Finanzamt im Recht sind, waren das Finanzgericht Münster sowie der Bundesfinanzhof. Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies an das FG zurück: Dieses musste prüfen, ob der Spendenempfänger eine gemeinnützige Einrichtung ist. Dafür müssen nach nationalem Recht bestimmte Anforderungen erfüllt sein.
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Nicht erkennbar, ob Verwendung der Spenden gemeinnützig ist
Das Ergebnis: Dies sei nicht zutreffend. Zwar werden gemeinnützige Zwecke erfüllt, allerdings fehlen explizite Regelungen dafür, wie die Mittel verwendet werden. Auch die Satzungsbestimmungen können nicht so ausgelegt werden, dass die “erforderliche Vermögensbindung” erkennbar wird. Alles, was der Kläger vorlegen kann, sind Spendenbescheinigungen. Das Problem ist, dass daraus nicht hervorgeht, was der Empfänger mit den Gegenständen gemacht hat und ob er damit gemeinnützige Zwecke gefördert hat. Das heißt folglich, die Geltendmachung der Sonderausgaben ist in diesem Fall nicht möglich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof ist aber zugelassen. Eine etwaige weitere Entscheidung steht daher noch aus.
- Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2012, Az.: 2 K 2608/09 E
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