Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass Schuldzinsen, die für ein Darlehen anfallen, das zur Zahlung von Anschaffungskosten eines Gebäudes, das später vermietet wurde, genutzt wurde, auch dann als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Immobilie verkauft wird, der Erlös jedoch nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu eliminieren.
Finanzamt lehnt Geltendmachen nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten ab
Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der ein Wohngebäude im Jahr 1994 gekauft hatte, um es anschließend zu vermieten. 2001 verkaufte er das Haus, wobei er Verlust machte. Um das Gebäude zu erwerben, musste er ein Darlehen aufnehmen, das er nach dem Hausverkauf allerdings nicht in vollem Umfang ablösen konnte. Aus diesem Grund musste der Kläger auch im Jahr 2004 noch Schuldzinsen zahlen. Diese geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ wollte er für ebendieses Jahr als Werbungskosten anerkennen lassen. Dies lehnte das Finanzamt allerdings ab.
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BFH urteilt zugunsten des Klägers
Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders und urteilte im Sinne des Klägers. Es sei nicht richtig, dass die Schuldzinsen bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt blieben. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2012
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