Rechtsnews
09.09.2015
Manuela Frank
Bei Fußballfans ist sie bei Spielen ihrer Mannschaft heiß begehrt: die Pyrotechnik. Sei es in Form von bengalischen Feuern, Rauchtöpfen oder anderen Feuerwerkskörpern. In der Regel werden derartige „Fanartikel“ in Fußballstadien nicht geduldet und bei Nichteinhalten dieser Vorschriften folgen harte Bestrafungen, angefangen von einem deutschlandweiten Stadionverbot über Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Pyrotechnik im Fußballstation
Im November 2012 machte sich ein Mitglied der Fan-Gruppe „Hugos“ im Schalker Fußballstadion einer Straftat schuldig, indem es Pyrotechnik abbrannte. Der FC Schalke 04 und Eintracht Frankfurt standen sich bei diesem Spiel gegenüber. Der Angeklagte ist heute 25 Jahre alt und stammt aus Gelsenkirchen. In der Vergangenheit ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten, auch wegen Körperverletzungen. Hierfür wurde er unter anderem zu einer einjährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Beim Fußballspiel wollte der Angeklagte gemeinsam mit anderen Mitgliedern der „Hugos“ darauf aufmerksam machen, dass sie unrechtmäßig von Spielen ausgeschlossen werden sollen.
Rauchgasvergiftungen mehrerer Stadionbesucher
Als die 2. Halbzeit begann, zeigte die Gruppe einen Banner und entzündete 19 Seenotrettungsfackeln um dieses herum. Hierdurch entwickelten sich Rauchgase, durch die insgesamt acht unbeteiligte Besucher, darunter ein 12-jähriges Mädchen schwere Rauchgasvergiftungen erlitten. Die Gerichte verurteilten den vorbestraften Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, gefährlicher Körperverletzung sowie gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe. Diese wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Ist Pytotechnik kein Verbrechen?
Die Revision des Angeklagten, die insbesondere auf eine Aussetzung zur Bewährung abzielte, wurde vom Oberlandesgericht Hamm verworfen. Es sei schon allein deshalb notwendig, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, weil die Zahl der Opfer hoch war und die heraufbeschworene Gefahrensituation vom Angeklagten nicht beherrschbar gewesen sei. Zudem sei der Angeklagte bereits 2012 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten hatte, weitere Straftaten zu begehen.
Fußballfans sollten sich also vor dem Betreten eines Stadions künftig zweimal überlegen, ob sie den Feuerwerkskörper in ihrer Tasche tatsächlich in der Arena entzünden wollen oder ob sie nicht besser auf dieses Lichterspektakel verzichten und das Risiko einer Haftstrafe umgehen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2015 (AZ: 5 RVs 80/15)
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