Wenn die Mieter einer Wohnung die Stromversorgung einer Baustelle anzapfen, um den Strom für ihren Eigenbedarf zu nutzen, darf ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Ein solcher Fall ereignete sich unlängst in Berlin und wurde vor dem Amtsgericht Wedding behandelt.
Zu den Hintergründen ist zu sagen, dass es in der Wohnung aufgrund von hohen Nachzahlungsforderungen zum Zeitpunkt des Stromdiebstahls keinen Strom gab. Die Mieter selbst wohnten dort auch nicht mehr, sondern hatten die Räumlichkeiten einem Verwandten überlassen. Dieser schloss ein Stromkabel an die Baustromversorgung an, welche sich im Treppenhaus befand.
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Mieter wehren sich gegen fristlose Kündigung
Als der Vermieter den Stromdiebstahl bemerkte, kündigte er den Mietern fristlos. Diese wehrten sich jedoch gegen die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags mit der Begründung, dass sie in dem betreffenden Zeitraum gar nicht in der Wohnung gewohnt hätten. Darauf ließ sich der Vermieter jedoch nicht ein und der Fall landete vor Gericht.
Das Amtsgericht Wedding befand, dass der Vermieter richtig gehandelt hat und die fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahls berechtigt ist. Die Richter beriefen sich unter anderem auf § 543 Abs. 1 BGB, welcher eine „außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ rechtfertigt. Einen solchen wichtigen Grund sah das Gericht im illegalen Anzapfen der Baustromversorgung als gegeben, sodass der Vermieter das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden darf.
Mieter haften für Wohnungsnutzer
Dass die Mieter selbst nicht den Stromdiebstahl begangen haben war in diesem Fall unbedeutend, da sie nach § 540 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Gebrauchsüberlassung an Dritte regelt, für das Verschulden des Wohnungsnutzers haften müssen.
- Quelle: Amtsgericht Wedding, Urteil vom 10.02.2015 – 11 C 103/14 –
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