Rechtsnews 25.03.2015 Christian Schebitz

Freiheitsstrafe für PKK-Mitglied

Die Arbeiterpartei Kurdistans, die PKK, wird von den Mitgliedsstaaten der EU, den USA und der Türkei als terroristische Vereinigung eingestuft und ist deswegen verboten. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf kam es jetzt zu einem Verfahren gegen einen 49-jährigen Mann, der jahrelang verdeckt als hochrangiges Mitglied der Organisation tätig war.

Die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zog sich über einen Zeitraum von insgesamt 86 Verhandlungstagen, während derer unter anderem rund 60 Zeugen gehört wurden, die teilweise aus dem Ausland per Telefonschaltung vernommen wurden.

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Gerichtsverfahren gegen hochrangiges PKK-Mitglied

Das Gericht arbeitete im Verlauf der Verhandlung heraus, dass der beklagte Mann zwischen Juni 2003 und Juni 2004 unter dem Tarnnamen „Hamza“ als Hauptverantwortlicher den sogenannten „Sektor Mitte“ der PKK in Deutschland leitete. Am 19. Mai 2005 reiste der Mann dann nach Teheran und hielt sich anschließend wahrscheinlich bis Juni 2007 im Nordirak bei kurdischen Guerillatrupps auf. Zwischen Juni 2007 und seiner Festnahme am 4. März 2010 in Belgien leitete der Mann das Wirtschafts- und Finanzbüro des europäischen PKK-Organisationsteils “CDK” in Antwerpen.

Für die Gründung einer terroristischen Vereinigung oder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sieht § 129a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor. Nach § 129b StGB gilt dies auch für ausländische und sogar für außereuropäische terroristische Vereinigungen, „wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.“ 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. 

  • Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2015 – III-5 StS 2/13 – 

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