In München wurde ein 53-jähriger Schleuser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Mann hatte zahlreiche Flüchtlinge unter unmenschlichen Bedingungen transportiert.
53-Jähriger schleust Flüchtlinge unter unzumutbaren Bedingungen nach Deutschland
Ein türkischer Schlepper nahm am 10. Juli 2015 an der serbisch-ungarischen Grenze mindestens 16 Flüchtlinge aus dem Irak und dem Iran in seinen Kleintransporter auf und brachte sie auf diese Weise über Ungarn und Österreich nach Deutschland. Weder die Flüchtlinge, noch der Schleuser selbst besaßen ein Einreisevisum oder einen Pass. Am 11. Juli 2015 geriet das Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle der Münchner Polizei und wurde sofort gestoppt. Der Schleuser musste sich daraufhin wegen Einschleusens von Ausländern unter lebensgefährlichen Umständen vor Gericht verantworten.
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Flüchtlings-Schlepper muss ins Gefängnis erhalten
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Das Amtsgericht München stellte fest, dass der Mann nicht vorbestraft war und es sich vermutlich um eine einmalige Schleusung gehandelt hatte. Allerdings wirkten sich die unmenschlichen Bedingungen, unter denen der Angeklagte die Flüchtlinge transportiert hatte, strafschärfend auf das Urteil aus.
Wie werden Schlepper bestraft?
Die Flüchtlinge mussten mindestens zehn Stunden ohne Pause auf der Landefläche des Kleintransporters verbringen. Dabei waren sie nicht angeschnallt und hatten bei über 30 Grad Celsius im Fahrzeuginneren weder ein Fenster noch sanitäre Einrichtungen. Während der Fahrt mussten sie in mitgeführte Dosen urinieren. Für den Transport mussten die Flüchtlinge 1.500 Euro Schleusungsentgelt an einen bislang unbekannten Hintermann bezahlen. Wie viel von diesem Geld an den verurteilten Schleuser weitergegeben worden wäre, blieb unklar.
Das Gericht bezeichnete die Vorgehensweise, die eher einem Viehtransport gleich käme, als menschenunwürdig. Da der Schleuser zudem eindeutig nicht aus Mitleid, sondern aus reiner Profitgier gehandelt hatte, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Münchens vom 20.11.2015, AZ: 842 Ls 383 Js 170071/15
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