Das Hessische Finanzgericht fällte ein Urteil zu der Problematik der steuerbegünstigten Entschädigungen. Es stellte fest, dass es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankomme und dass zudem die vertraglichen Vereinbarungen, die festgelegt wurden, entscheidend sind. In Anbetracht dessen kann entschieden werden, ob eine steuerbegünstigte Entschädigung (§§ 34,24 Einkommensteuergesetz (EStG)) vorliegt. An folgendem Fall lässt sich aufzeigen, dass Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen und dass vertragliche Vereinbarungen entscheidend sind. Was nicht im Vertrag festgelegt wurde, kann auch nachträglich kaum mehr eingefordert werden.
Abfindungszahlung nach Mietverhältnisauflösung steuerbegünstigte Entschädigung?
In dem Verfahren hat ein Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerberater Büroräume angemietet. Das Haus wurde jedoch danach verkauft, abgerissen und ein Neubau errichtet, weswegen das Mietverhältnis beendet wurde und der ehemalige Mieter daher eine Abfindungszahlung von dem neuen Eigentümer bekam.
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FG: Vertragliche Vereinbarung betraf nicht entgangenen Gewinn
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass hier keine steuerbegünstigte Entschädigung vorliegt. Vertraglich war nämlich zwischen den beiden Parteien vereinbart, dass der ehemalige Mieter beispielsweise die Räumung bezahlt bekommt, nicht aber entgangene oder entgehende Einnahmen. Solche Kosten werden ihm nicht erstattet. Es ging im Vertrag nur um die Entmietung. Eine steuerbegünstigte Entschädigung hätte der Kläger nur erhalten können, wenn es – vertraglich vereinbart – um einen Gewinn gegangen wäre, der ihm entgangen ist.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 6. September 2012, Az.: 10 K 761/08
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