Können Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und einer Bildungsinstitution, die vollzeitig besucht wird, als Werbungskosten in vollem Umfang abgezogen werden oder nur eingeschränkt entsprechend der Entfernungspauschale? Damit musste sich der Bundesfinanzhof in zwei Fällen auseinandersetzen.
BFH hält nicht länger an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG fest
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sieht einen Abzug der Kosten für die Fahrtstrecken zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnung als Werbungskosten nur in beschränktem Maße vor, genauer gesagt entsprechend der Entfernungspauschale, die sich je Entfernungskilometer zur Zeit auf 30 Cent beläuft. Zu dieser regelmäßigen Arbeitsstätte zählen auch Bildungseinrichtungen, wie beispielsweise Universitäten, falls diese längere Zeit zum Vollzeitunterricht besucht werden. Die Aufwendungen für die Fahrten während der Ausbildung waren demnach lediglich beschränkt abzugsfähig. Dieser Regelung widerspricht der Bundesfinanzhof jetzt allerdings. Selbst wenn die Ausbildung eine längere Zeitperiode umfasst und die gesamte Arbeitszeit des Steuerpflichtigen beansprucht, ist eine Bildungsmaßnahme lediglich von begrenzter Dauer.
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Fahrtkosten in voller Höhe berücksichtigt
Aus diesem Grund bestätigte der BFH im ersten Fall den Abzug der Fahrtaufwendungen einer Studentin zur Universität zum Zweck eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten. Im zweiten Fall ging es um einen Zeitsoldaten, dessen Fahrtkosten zu seiner Ausbildungseinrichtung, in der er eine vollzeitige Berufsförderungsmaßnahme durchlief, in tatsächlichem Umfang berücksichtigt wurden.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2012
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