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Rechtsnews 08.12.2011 Simon Wolpert

EuGH: Zeitliche Begrenzung von Ansprüchen auf nicht genommenen Jahresurlaub

Mit Urteil vom 22.11.2011 entschied der EuGH, dass Ansprüche auf nicht genommen bezahlten Urlaub zeitlich begrenzt werden können. (C-214/10) Herr Schulte arbeitete 30 Jahre lang bei einem Unternehmen, der KHS AG. Laut Tarifvertrag standen ihm 30 Tage bezahlter Urlaub pro Jahr zu. Eine Abgeltung genommenen Jahresurlaubs ist nach diesem Tarifvertrag allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auch sieht der Tarifvertrag vor, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund von Krankheit nicht genommen werden konnte, 15 Monate nach dem Bezugszeitraum (also dem jeweiligen Kalenderjahr) erlischt. Seit dem Jahr 2002 ist Herr Schulte schwer behindert und wurde infolgedessen für arbeitsunfähig erklärt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der KHS AG und Herr Schulte endete im Jahr 2008, er bezog also im Zeitraum zwischen 2002 und 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Herr Schulte klagte im Jahr 2009 vor einem deutschen Gericht, um seine Ansprüche auf Bezahlung seines nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 geltend zu machen.

LAG Hamm: Urlaubsanspruch für 2006 ist erloschen

Beim LAG Hamm war die Berufung in der Sache anhängig. Die Richter stellten fest, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach deutschem Recht und auch nach dem Tarifvertrag wegen Verstreichen des Übertragungszeitraums erloschen sei. Gleichzeitig warfen die Richter die Frage auf, ob die zeitliche Begrenzung des Übertragungszeitraums mit der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie) vereinbar ist.

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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist Grundsatz des Sozialrechts der Union

In seinem Urteil vom 22. November 2011 weist der EuGH zunächst auf seine Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 26. Juni 2011, BECTU, C-173/99) hin. Nach diesem Urlaub ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines jeden Arbeitnehmers als besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Union zu sehen. Weiter führen die Richter aus, dass es nach Rechtsprechung des EuGH durchaus zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer diesen Anspruch am Ende eines Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums verliert (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, u. a. C-350/06). Voraussetzung muss hierbei aber immer sein, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte den Anspruch auf Urlaub auch auszuüben. Allerdings liegen beim hier zu entscheidenden Fall besondere Umstände vor. Der Arbeitnehmer war über mehrere Bezugszeiträume arbeitsunfähig. Er hätte also während seiner Abwesenheit unbegrenzt Ansprüche auf bezahlten Urlaub sammeln können. Dieses bloße Ansammeln von Ansprüchen widerspricht jedoch dem Zweck, den der Urlaub eigentlich erfüllen soll. Die Wirkung des bezahlten Urlaubs entfaltet sich besonders gut, wenn der Jahresurlaub in dem dafür vorgesehenen Zeitraum genommen wird. Wird er zu einem späteren Zeitpunkt genommen, so ist zu beachten, dass beim Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschritten wird. Außerdem gewährleistet die zeitliche Grenze beim Übertrag von Jahresurlaub mehr Sicherheit für den Arbeitgeber, er wird hier vor Schwierigkeiten bei der Arbeitsorganisation durch zu lange Abwesenheit eines Arbeitnehmers geschützt. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist also völlig legitim und erfüllt den Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Quelle:

  • Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011, Az: C-214/10

   

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