Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Frage zu klären, ob das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) möglicherweise im Widerspruch zum europäischen Recht steht.
Grund dafür ist die Klage eines Arbeitnehmers, welcher zum Zeitpunkt des Ablaufs seines Arbeitsvertrages noch 51 Urlaubstage übrig hatte. Vom höchsten europäischen Gericht soll nun geklärt werden, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Urlaubstage „aufzuzwingen“.
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EuGH prüft deutsches Urlaubsgesetz erhalten
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Verfallen von Urlaubstagen
Bisher war es so, dass nicht genommene Urlaubstage am Jahresende verfallen sind, wenn keine Gründe vorlagen, welche eine Mitnahme in das folgende Jahr rechtfertigen würden. So war die bisherige Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 2 des BUrlG, auch durch das BAG. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München ist im oben genannten Fall jetzt jedoch zu einer anderen Meinung gekommen. Laut dem LAG München ist der Wortlauts des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, auf den Arbeitnehmer aktiv zuzugehen und ihm, wenn nötig, auch einen Zeitraum für die Urlaubstage zuzuweisen.
Urlaubsanspruch als Arbeitsschutzgesetz
Untermauert wird eine solche Auslegung des Gesetzes auch durch den Zweck des BUrlG. Dieses ist als Arbeitnehmerschutzgesetz dazu gedacht, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu bewahren. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Arbeitsschutzrecht auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer einzuhalten. Dies gilt auch für den Gesundheitsschutz und damit auch für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Nun liegt es beim EuGH, eine endgültige Entscheidung zu treffen.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bag-9azr54115-bundesurlaubsgesetz-regelung-verfall-urlaubstage-eu-richtline/
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