In der EU ist es auf recht unkomplizierte Art und Weise möglich, als Saisonarbeitnehmer oder als entsandter Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehend zu arbeiten. Der EuGH stellte klar, dass es auch bezüglich des Sozialversicherungssystem keine Komplikationen geben solle. Daher beschloss der Gerichtshof folgendes: Es ist am Mitgliedsstaat, Sozialleistungen zu gewähren. Das Unionsrecht hindert ihn nicht daran, nationales Recht anzuwenden.
Zwei polnische Wanderarbeiter beantragten in Deutschland Kindergeld
Der konkrete Fall sah so aus: Zwei Wanderarbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland beschäftigt waren und generell wohnhaft in Polen sind, beantragten Kindergeld für ihre Kinder. Sie gingen davon aus, dass ihnen dieses zustünde, da sie beantragt hatten, als einkommenssteuerpflichtig behandelt zu werden. Tatsächlich sieht das deutsche Recht das auch vor: Wer in Deutschland einkommenssteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Kindergeld – auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Einschränkung dabei ist aber diese: Erhalten die Kinder bereits vergleichbare Leistungen anderswo, dann fällt der Anspruch auf Kindergeld in Deutschland weg. Sonst würde eine vergleichbare Leistung quasi doppelt bezogen werden. Die Anträge der Wanderarbeiter wurden aber abgelehnt. Die Begründung lautete hierbei: EU-Verordnung Nr. 1408/71 verhindere die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts. Vielmehr gelte in Bezug auf die polnischen Arbeitnehmer nur das polnische Sozialversicherungsrecht. Der Bundesfinanzhof befragte den EuGH, ob Unionsrecht den Mitgliedsstaat hier wirklich einschränkt oder nicht.
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Kindergeld für Wanderarbeiter ist Sache des Mitgliedsstaats erhalten
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EuGH: Unionsrecht hindert Mitgliedsstaat nicht an Umsetzung von nationalem Recht
Der Generalanwalt des EuGH stellte klar, dass es zunächst einmal entscheidend ist, dass nur das Sozialversicherungssystem eines Mitgliedsstaat angewendet wird – damit nicht gleichzeitig aus einem Staat und einem anderen vergleichbare Leistungen bezogen werden. Des weiteren klärte er grundsätzlich, dass die EU-Verordnung einen Mitgliedsstaat keineswegs daran hindere, Arbeitnehmern Sozialleistungen zu gewähren – auch wenn sie Wanderarbeitnehmer sind und anderswo leben. Das heißt im Umkehrschluss aber, dass der Mitgliedsstaat auch nicht dazu verpflichtet ist. Fazit ist, dass es Aufgabe des Mitgliedsstaates ist, entsprechende Vorschriften aufzustellen und nach nationalem Recht zu handeln. Das Unionsrecht hindert ihn nicht daran. Sieht die deutsche Regelung also so aus, dass die polnischen Wanderarbeiter Kindergeld erhalten sollten, wenn sie einkommenssteuerpflichtig sind und deren Kinder nicht vom polnischen Staat eine vergleichbare Leistung beziehen, dann ist das rechtmäßig.
- Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012, Az.: C-611/10, C-612/10
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