Rechtsnews 27.03.2013 Julia Brunnengräber

EuGH-Urteil zu Mehrwertsteuersätzen

Seitdem es die Europäische Union gibt, müssen sich deren Mitgliedstaaten nicht nur an innerstaatliche Regelungen halten, sondern auch an EU-Richtlinien. Auch dazu sind Mitgliedstaaten verpflichtet. In diesem Fall ging es darum, dass Spanien gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Das stellte der EuGH fest.

Verstoß Spaniens gegen Mehrwertsteuerrichtlinie der EU?

Es ging um die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU. Demnach sind ermäßigte Mehrwertsteuersätze in gewissem Maße zulässig. Dieses hat Spanien aber überschritten. Beispielsweise ist ein ermäßigter Steuersatz für den Arzneimittelbereich und medizinische Geräte vorgesehen. Den ermäßigten Steuersatz hat Spanien aber nicht nur darauf angewendet, sondern auch darüber hinaus auf andere Gegenstände. In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist also festgelegt, auf welche „Kategorien der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen“ von den Mitgliedstaaten der EU ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden kann. Arzneimittel stellen eine Kategorie dar. Es meint hier solche, die der Gesundheitsvorsorge dienen, sowie der Verhütung von Krankheiten. Auch solche Medikamente sind damit gemeint, die für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden. Auch medizinische Geräte und Hilfsmittel, sowie Vorrichtungen zählen dazu, die für die „Linderung und die Behandlung von Behinderungen“ benutzt werden und die „für den persönlichen Gebrauch von Behinderten“ gedacht sind. Die Kommission war der Ansicht, Spanien halte sich nicht an die Regelung, sondern wende den ermäßigten Steuersatz auch auf andere Kategorien beziehungsweise Gegenstände an. Sie forderte von Spanien, dazu Stellung zu nehmen. Spanien verwies in Folge dessen auf das spanische Mehrwertsteuergesetz. Dieses stehe nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie. Daher erhob die Kommission Klage.

EuGH bestätigt Verstoß: Spanien hat ermäßigten Mehrwertsteuersatz nicht nur auf fertige Produkte für den persönlichen Gebrauch angewendet

Der EuGH urteilte, dass der Kommission Recht zu geben ist. Spanien hat gegen seine Verpflichtungen verstoßen, erklärte der Gerichtshof, da es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf medizinische Stoffe angewendet hat, „die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind“. Das ist mit der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vereinbar, so der EuGH. Diese Stoffe sind nämlich keine fertigen Produkte. Das sei der ausschlaggebende Punkt. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz hingegen kann nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur auf fertige Produkte angewendet werden; solche also, die in dem Zustand sind, dass der Endverbraucher sie eben so benutzen kann. Spanien hatte den ermäßigten Mehrwertsteuersatz also auf Stoffe angewendet, die erst noch weiterverarbeitet werden müssen. Der EuGH betonte, dass diese Rechtslage deswegen Sinn macht, da Kosten für bestimmte Gegenstände, für die der Endverbraucher Mehrwertsteuer zahlen muss, somit gesenkt werden und dadurch der Zugang zu diesen unentbehrlichen Produkten erleichtert werden soll. Diesbezüglich merkte der EuGH jedoch an: „Allerdings werden die Kosten für Gesundheitsprodukte, Hilfsmittel, sowie ärztliche und tierärztliche Geräte selten unmittelbar vom Endverbraucher getragen, da diese Produkte hauptsächlich von Fachleuten aus dem Gesundheitssektor für Dienstleistungen verwendet werden, die ihrerseits von der Mehrwertsteuer befreit werden können.“ Der EuGH erklärte zudem, „dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt“ und „dass auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen, kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden kann.“ Der persönliche Gebrauch der Gegenstände durch Behinderte ist nämlich Voraussetzung dafür, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie Geltung hat. Das heißt, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht für Gesundheitsprodukte gilt, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, die also Krankenhäuser und Fachleute der Gesundheitsdienste verwenden. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Januar 2013, Az.: C-360/11

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