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Rechtsnews 12.03.2012 Julia Brunnengräber

Polizei muss Entschädigung wegen Benachteiligung eines Behinderten zahlen

Menschen mit Schwerbehinderung haben es im Alltag wie auch im Beruf nicht einfach. Trotzdem können sie natürlich Berufe ausüben, für die sie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen. Werden sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen – wären aber fachlich geeignet – liegt der Verdacht nahe, die Schwerbehinderung sei der Ablehnungsgrund für den Arbeitgeber gewesen.

Bewerber klagt auf Entschädigungszahlung

Eine Bundespolizeidirektion suchte einen Pförter/Wächter. Auch ein Mensch mit Schwerbehinderung bewarb sich um die Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Daraufhin ging der Bewerber vor Gericht und klagte auf Entschädigungszahlung. Bei der Beklagten besteht laut Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts eine “Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter”, auf die die Beklagten sich beriefen. “Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.” Doch ist dieses Vorgehen rechtmäßig? Das BAG hatte darüber zu entscheiden.

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Recht des Bewerbers mit Schwerbehinderung beschnitten

Die Beklagten hatten § 82 Satz 2 SGB IX nicht beachtet, so das Bundesarbeitsgericht. Der Bewerber hätte aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten durchaus zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Er hätte in den Bewerbungsprozess integriert werden müssen. Der Paragraph beinhaltet das. Außerdem soll die Integrationsvereinbarung nicht zu einer Benachteiligung eines Bewerbers mit Schwerbehinderung führen. Das Recht des Bewerbers sei hier aber eingeschränkt worden. Die Beklagten müssen daher eine Entschädigungsleistung von “2.700,00 Euro” an den Kläger leisten. Zudem habe “§ 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter”. Das BAG ließ keine Revision zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012, Az.: 8 AZR 697/10

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