Rechtsnews 05.03.2014 Christian R.

Entgeltfortzahlung nach mutwilliger Selbstverletzung?

In diesem Fall ging es um einen Warenauffüller in einem Baumarkt, wozu er einen Gabelstapler benutzte. Der Kläger hatte an diesem Gerät ein Plexiglasdach als Wetterschutz angebracht. Dies geschah provisorisch, weshalb es auch von einem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes beanstandet wurde. Der Sicherheitsbeauftrage forderte vom Kläger, die Vorrichtung wieder abzubauen. Die Folge: Der Kläger wurde regelrecht wütend, warf mit dem Verpackungsmaterial um sich, nahm einen Hohlkammerschaumstoff und schlug damit auf ein Verkaufsschild, das in der Nähe stand. Bei seinem Wutausbruch brach sich der Kläger die Hand. In Folge dessen wiederum war er eine Zeit lang krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da sich der Kläger die Verletzung selbst zugefügt hatte.

Entgeltfortzahlung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied aber zugunsten des Klägers, der eine Entgeltfortzahlungsklage eingereicht hatte. Der Grund: „Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspreche nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus.“ Das LAG entschied aber, dass ein solches Verschulden des Klägers nicht vorliegt. Dass er seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte, sei nicht ersichtlich.

Mittlere Fahrlässigkeit lag zwar vor, eine grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht, da er wütend war und sich daher während dieses Zustandes nicht unter Kontrolle hatte. Zu billigen sei das nicht, aber menschlich nachvollziehbar. Das Gericht betonte, dass der Kläger leichtfertig gehandelt hat, aber nicht „derart schuldhaft“, so dass grobe Fahrlässigkeit bestehen würde.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LAG vom 18. November 2013, Az.: 4 Sa 617/13

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