Arbeitnehmer in Deutschland haben ein Recht auf den Bezug der sogenannten Entfernungspauschale für die Aufwendungen für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Eine solche Pauschale kann jedoch generell lediglich für die kürzeste Strecke zwischen den beiden Standorten gefordert werden. Doch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Pauschale für eine längere Distanz verlangt werden? Laut § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz ist dies möglich, falls sich eine andere Strecke als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ erweist und der Arbeitnehmer diese auch gewöhnlich nutzt.
Keine Mindestzeitersparnis notwendig
In einer Streitsache diesbezüglich wies das Finanzgericht die Klage ab, da eine mindestens zwanzigminütige Fahrtzeitverkürzung notwendig sei. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch festgelegt, dass eine derartige Mindestzeitersparnis nicht immer nötig sei. Es müssen alle Umstände jedes einzelnen Falls Berücksichtigung finden. Dies können beispielsweise die Ampelschaltung oder die Streckenführung sein. So kann eine Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, falls lediglich eine geringe zeitliche Ersparnis erwartbar ist. Zudem urteilte der Bundesfinanzhof, dass lediglich die wirklich genutzte Verkehrsverbindung zur Ermittlung der Pauschale relevant ist und als Grundlage verwendet werden darf.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 2012; AZ: VI R 19/11
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