Einkünfte, welche innerhalb der Freistellungsphase nach dem Blockmodell im Zusammenhang mit der Alterteilzeit realisiert werden, stellen regelmäßig keine Versorgungsbezüge dar. Demnach kann kein Versorgungsfreibetrag bzw. ein Zuschlag zu diesem Freibetrag beansprucht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof im zugrundeliegenden Fall festgelegt.
Versorgungsbezüge oder laufender Lohn?
Konkret ging es um einen Kläger, der 1948 geboren wurde und im Streitjahr 2009 nichtselbständig als Beamter tätig war. Bereits 2002 wurde ihm für die Zeit zwischen 1. August 2004 und 30. November 2013 Altersteilzeit gemäß Blockmodell zugesagt. Demnach war er bis 31. März 2009 entsprechend der regelmäßigen Arbeitszeit tätig. Am 1. April 2009 fing seine Freistellungsphase an, in der er bis zum Ruhestandseintritt am 30. November 2013 vom Dienst komplett freigestellt wurde. Der Kläger sah die Bezüge zwischen 1. April bis 31. Dezember 2009 als Versorgungsbezüge an. Diese Einnahmen sah sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht als laufenden Lohn an.
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Sind Einkünfte aus Altersteilzeit Versorgungsbezüge? erhalten
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Einnahmen entsprechend nicht dem Ruhegehalt
Dieser Meinung folgte auch der BFH. Die Einnahme im Freistellungszeitraum entsprechen nicht einem Ruhegehalt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein derartiger Bezug muss einem bestimmten Versorgungszweck dienen, sozusagen ein vorgezogenes Ruhegehalt darstellen. So etwas liegt bei den Bezügen, die im Freistellungszeitraum gezahlt wurden, nicht vor. Vielmehr stellen sie laufende Dienstbezüge dar. Die alleinige Freistellung vom Dienst während Bezüge weiterhin gezahlt werden, lässt diese nicht automatisch zu Versorgungsbezügen werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2013; AZ: VI R 5/12
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