Viele LKW-Fahrer, die im Ausland arbeiten, nutzen ihren Truck, um dort in der Schlafkabine zu übernachten. Steht diesen Fernfahrern das Recht zu, “die Übernachtungpauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend” zu machen? Dies verneinte der Bundesfinanzhof und begründete dies damit, dass solche Pauschalen die eigentlich angefallenen Kosten beträchtlich überschreiten, was darauf hinauslaufen würde, dass eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vollzogen werden würde.
Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen abziehbar
Die tatsächlich angefallenen Kosten können hingegen abgezogen werden. Mangelt es an Einzelnachweisen, so muss die Höhe der Aufwendungen geschätzt werden. Im zugrundliegenden Fall gab der Kläger für jeden seiner Arbeitstage Übernachtungskosten von 5 Euro an, was der Bundesfinanzhof nicht kritisierte.
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BFH: Werbungskosten für Fernfahrer erhalten
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Fahrten zwischen Wohnung und LKW als Werbungskosten abziehbar
Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass ein Fernfahrer das Recht besitzt, die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem LKW (Wechselplatz) im tatsächlich angefallenen Umfang als Werbungskosten abzuziehen. Als Begründung nannte der Bundesfinanzhof, dass es sich bei dem LKW-Wechselplatz nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, denn dieser ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und der Truck selbst kann auch nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, da dieser keine ortsfeste Einrichtung darstellt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2012
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