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Rechtsnews 19.10.2011 Simon Wolpert

Die Formulierung „Geschäftsführer gesucht“ benachteiligt Frauen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach am 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu. Sie hatte sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben. Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, die im Auftrag einer Rechtsanwaltskanzlei in den Badischen Neuesten Nachrichten zwei Stellenanzeigen aufgab. Der Sachverhalt Die Klägerin ist selbst als Rechtsanwältin zugelassen. Da ihre Bewerbung auf die Stellenanzeige keine Berücksichtigung fand, meldete sie sofort Entschädigungsansprüche in Höhe von 25.000,00 € an. Auch verlangte sie Auskunft darüber, wer die Stellenanzeige aufgegeben hat. Auskunft hierüber wurde ihr erst erteilt, als die Rechtsanwaltskanzlei im April 2008 dazu vom Landgericht Karlsruhe verurteilt worden war. Darauf folgte eine Klage der Rechtsanwältin wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung gegen das ausschreibende Unternehmen. Ihre Klage wurde am 22.03.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Der Klägerin wurden 13.000,00 € zugesprochen. Das OLG Karlsruhe teilt die Meinung der Rechtsanwältin, die Stellenausschreibung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot § 7 Abs. 1 AGG. Aufgrund des Benachteiligungsverbots ist es rechtswidrig, in Stellenausschreibungen ausdrücklich nach männlichen oder weiblichen Personen zu suchen. Eine Ausschreibung muss also so formuliert sein, dass sie sich sowohl an Männer als auch an Frauen richtet. Bei der Stellenausschreibung des Unternehmens ist dies laut Oberlandesgericht Karlsruhe nicht der Fall gewesen, da die Formulierung „Geschäftsführer gesucht“ eindeutig Männer anspricht. Auch erweitert die Stellenausschreibung die Formulierung nicht durch einen Zusatz wie „/in“ oder „m/w“. Es spielt auch keine Rolle, dass die Stellenausschreibung nicht vom Unternehmen selbst, sondern von extern kommt. Den Arbeitgeber trifft hier die Sorgfaltspflicht, die Ausschreibung zu überwachen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Nach § 22 AGG musste nun vermutet werden, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Das ausschreibende Unternehmen muss dann nachweisen, dass das Geschlecht keine Auswirkung auf die Besetzung der Position hatte. Zwar wurde auch eine weibliche Person zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen, das allein ist laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe aber nicht genug. Auch das Argument des Unternehmens, die Klägerin sei aufgrund mangelnder Erfahrung bei der Akquisition nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, kann die Vermutung nicht widerlegen. Die Klägerin ist mittlerweile in einem Unternehmen im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig, daher sei nicht anzunehmen, dass die Rechtsanwältin für die Stelle völlig ungeeignet gewesen wäre. Daher hat die Klägerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht hielt hier eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für angemessen. Im zu verhandelnden Fall waren dies 13.000,00 €.  Die Höhe ist insbesondere gerechtfertigt, da sie eine abschreckende Wirkung habe und das Unternehmen in Zukunft dazu anhalten soll, die Vorgaben des AGG zu beachten.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.09.2011, Az.: 17 U 99/10

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