Für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gibt es eine Gruppenvertretung. Diese hatte dem Hessischen Landesarbeitsgericht eine Beschwerde vorgelegt. Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollten sie erreichen, dass die Deutsche Lufthansa nur eigenes Kabinenpersonal beschäftigt. Stattdessen beschäftigt sie jedoch auch sogenannte Leih-Stewards und Leih-Stewardessen, also Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen. Es gab eine Vereinbarung, in der festgeschrieben war, dass nur eigenes Personal eingesetzt wird, allerdings endete diese im Jahre 2008. Die Gruppenvertretung war der Meinung, sie gelte auch weiterhin. Die Gruppenvertretung führte zudem an, dass bei Beschäftigung von Leiharbeitern eine unbezahlte Freistellung des eigenen Personals drohe, die gesetzeswidrig sei.
LAG: Deutsche Lufthansa darf Leiharbeiter beschäftigen
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte allerdings die Entscheidung der Vorinstanz des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Auf die eventuell nachwirkende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien könne sich die Gruppenvertretung nicht stützen. Dass tarifliche Ansprüche durchgesetzt werden, sei nicht die Angelegenheit der Gruppenvertretung, sondern die der Tarifvertragsparteien. Das LAG verneinte auch, dass diese einen Anspruch auf gesetzliche Unterlassung haben, wenn sie als Begründung anführen, dass Gesetzesverstöße angeblich drohen. Dass eine Folge der Beschäftigung von Leiharbeitern die Freistellung des Kabinenpersonals ist, konnte die Gruppenvertretung aus Sicht der LAG nicht glaubhaft machen, weswegen deren Beschwerde zurückgewiesen wurde und die Gruppenvertretung nicht den sich gewünschten Erfolg erzielen konnte. Quelle:
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Deutsche Lufthansa darf Leiharbeiter als Kabinenpersonal beschäftigen erhalten
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- Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 3. Juli 2012, Az.: 4 TaBVGa 69/12
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