Die deutsche Beteiligung am englischen „Private Equity (PE)-Fonds“ wurde vom Bundesfinanzhof am 24. August 2011 auch in Deutschland als steuerfrei beschlossen. Der Bundesfinanzhof machte mit seinem Urteil aber auch seinen prinzipiellen Standpunkt zu Auslandsanlagen deutlich, die Private Equity (PE)-Fonds betreffen. Die Beteiligung an außerbörslichem Kapital im Ausland Beteiligen sich Anleger an einem Private Equity (PE)-Fonds, so zählt dies als gewerbliche Aktivität. Regelmäßigkeit und keine ausschließliche Vermögensverwaltung gelten hierbei als zu implizierende Attribute. Private Equity heißt, dass sich die Betreffenden an Kapital beteiligen, das außerhalb der Börse gehandelt wird. Besteuert werden müssen die Erträge. Allerdings erfolgt diese Besteuerung einfach und nicht doppelt in beiden Ländern – dem, zu dem der Fond gehört und dem beteiligten Land – was Doppelbesteuerung bedeuten würde. Diese soll nicht erfolgen. Bevor aber gar keine Besteuerung erfolgt, gibt es nach § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes ein Gesetz, das besagt, die Steuern fallen dann auf Deutschland zurück – wenn sie in Deutschland und an Deutschland zu zahlen sind. Der konkrete Fall Deutsche Unternehmen, darunter Versicherungen, beteiligten sich am sogenannten englischen PE-Fonds, den eine Managementgesellschaft betreibt. Doch dieser wird staatlich von Seiten Englands gefördert – unterliegt somit nationalem Steuerrecht. Diese Förderung bedeutet, dass der entsprechende Fond in England steuerfrei ist. Damit soll erreicht werden, dass ausländische Investoren angezogen werden. In diesem Fall beschloss der Bundesfinanzhof, dass die Erträge auch in Deutschland nicht versteuert werden müssen, da aufgrund des vorliegenden nationalen Rechts in England diesbezüglich dann wiederum § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes nicht mehr greift. Die Konsequenz Doch neben dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der Klärung dieses konkreten Sachverhalts, wurde generell die Frage aufgeworfen, was denn zu entscheiden sei, wenn dieser Fall in Deutschland mit ausländischen Teilnehmenden vorliegt. Auch den innerdeutschen Fond betrifft diese Frage. Der Fonds wurde nämlich in Deutschland als nicht-gewerblich verortet, wodurch ihm Steuervorteile zuteil wurden. In Zukunft soll dieses Verfahren grundsätzlich unter die Lupe genommen werden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 2011, Az.: I R 46/10
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Deutsche Beteiligung am englischen „Private Equity (PE)-Fonds“ als steuerfrei beschlossen erhalten
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