Wenn Sie Fotos von Personen oder Orten veröffentlichen wollen, müssen Sie einige rechtliche Voraussetzungen beachten. Das Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten und die Privatsphäre der Eigentümer. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Punkte Sie beim Veröffentlichen von Fotos beachten müssen, um keine Abmahnungen oder Schadensersatzansprüche zu riskieren.
- Brauche ich eine Einwilligung der abgebildeten Personen?
- Was gilt für Fotos von öffentlichen Plätzen oder Gebäuden?
- Wie muss ich die Fotos kennzeichnen und speichern?
- Was muss ich bei der Weitergabe oder Löschung von Fotos beachten?
- Was droht datenschutzrechtlich bei einer unzulässigen Veröffentlichung eines Bildes?
Brauche ich eine Einwilligung der abgebildeten Personen?
Grundsätzlich gilt, dass Sie eine Einwilligung der abgebildeten Personen benötigen, bevor Sie ein Foto von ihnen veröffentlichen aufgrund des Datenschutzes. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und konkret sein. Das heißt, die Personen müssen wissen, wer Sie sind, wofür Sie das Foto verwenden wollen und wie lange es veröffentlicht wird. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen, es sei denn, es handelt sich um eine journalistische oder künstlerische Nutzung des Fotos. In diesem Fall kann die Einwilligung auch mündlich oder stillschweigend erfolgen, wenn die Abgebildeten erkennbar mit der Aufnahme einverstanden sind.
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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen Sie keine Einwilligung benötigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Gebäude erscheinen,
- die Personen Teil einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung sind,
- die Personen öffentliche Personen des Zeitgeschehens sind und das Foto einen Bezug zu ihrer öffentlichen Rolle hat,
- das Foto ein berechtigtes Interesse des Fotografen oder eines Dritten verfolgt und dieses Interesse das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht überwiegt.
Was gilt für Fotos von öffentlichen Plätzen oder Gebäuden?
Für Fotos von öffentlichen Plätzen oder Gebäuden gilt das sogenannte Panoramarecht. Das bedeutet, dass Sie Fotos von solchen Objekten veröffentlichen dürfen, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort aus aufgenommen wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Objekt urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie keine Personen erkennbar abbilden, die sich auf dem öffentlichen Platz oder in dem Gebäude befinden. In diesem Fall benötigen Sie wiederum eine Einwilligung der Abgebildeten.
Wie muss ich die Fotos kennzeichnen und speichern i.S.d. Datenschutzes?
Wenn Sie Fotos veröffentlichen, müssen Sie diese mit einem Urhebervermerk versehen. Dieser muss den Namen des Fotografen oder des Rechteinhabers enthalten. Wenn Sie Fotos von Dritten verwenden, müssen Sie außerdem deren Einwilligung einholen und gegebenenfalls eine Lizenzgebühr bezahlen.
Sie müssen die Fotos außerdem so speichern, dass sie vor unbefugtem Zugriff oder Veränderung geschützt sind. Dazu können Sie zum Beispiel Verschlüsselungs- oder Passwortschutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen die Fotos nur so lange speichern, wie es für den Zweck der Veröffentlichung erforderlich ist. Danach müssen Sie sie löschen oder anonymisieren.
Was muss ich bei der Weitergabe oder Löschung von Fotos beachten?
Wenn Sie Fotos an Dritte weitergeben wollen, müssen Sie ebenfalls deren Einwilligung einholen. Dabei müssen Sie den Dritten über den Zweck und die Dauer der Weitergabe informieren. Wenn der Dritte die Fotos ebenfalls veröffentlichen will, muss er sich an die gleichen Regeln halten wie Sie. Auch hier ist der Datenschutz einschlägig.
Wenn Sie Fotos löschen wollen oder müssen, müssen Sie dies so tun, dass sie nicht mehr wiederherstellbar sind. Dazu können Sie zum Beispiel spezielle Löschprogramme verwenden oder die Speichermedien physisch zerstören.
Was droht bei einer unzulässigen Veröffentlichung eines Bildes? – Datenschutzrecht im Überblick
Die unzulässige Veröffentlichung eines Bildes von einer Privatperson kann zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen, je nachdem, ob das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person, gegen deren Persönlichkeitsrecht oder gegen den Datenschutz verstößt. In diesem Text werden die möglichen Sanktionen für diese drei Fälle erläutert. Der Datenschutz ist in diesem Fall von überragender Bedeutung.
Zunächst ist zu klären, wann eine Veröffentlichung eines Bildes von einer Privatperson unzulässig ist. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) bedarf die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses der Einwilligung des Abgebildeten, es sei denn, es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, ein Bildnis, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, oder ein Bildnis der Zeitgeschichte. Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat.
Wenn ein Bild ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht wird, kann dieser Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Die Unterlassung kann durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor Gericht durchgesetzt werden. Der Schadensersatz bemisst sich nach dem immateriellen Schaden, den der Abgebildete durch die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erlitten hat. Dieser kann pauschal oder konkret berechnet werden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Anlass, dem Zweck und dem Umfang der Veröffentlichung, der Bekanntheit und dem Ansehen des Abgebildeten, der Art und Weise der Darstellung und dem Grad der Beeinträchtigung seiner Privatsphäre.
Neben der Einwilligung des Abgebildeten muss auch das Urheberrecht des Fotografen beachtet werden. Der Fotograf hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Wenn ein Bild ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht wird, kann dieser ebenfalls Unterlassung und Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz richtet sich nach dem entgangenen Gewinn oder der angemessenen Lizenzgebühr, die der Fotograf für die Nutzung seines Werkes hätte verlangen können.
Schließlich kann die unzulässige Veröffentlichung eines Bildes von einer Privatperson auch strafrechtliche Folgen haben. Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Bild einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, herstellt oder überträgt oder wer eine solche Aufnahme einem Dritten zugänglich macht. Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Ebenso strafbar ist nach § 33 KUG, wer entgegen den §§ 22 bis 24 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Die Strafe ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die unzulässige Veröffentlichung eines Bildes von einer Privatperson verschiedene rechtliche Konsequenzen haben kann, die sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur sind. Der Datenschutz spielt eine große Rolle in solchen Fällen. Die Betroffenen haben verschiedene Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer. Der Verletzer muss außerdem mit einer Strafverfolgung rechnen.
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