Wie sich vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte, hat die Umstellung des Systems von Diplom auf Bachelor und Master in Deutschland so einige Konsequenzen, die erst bei näherem Hinsehen zu Tage treten. Das betraf in diesem konkreten Fall eine Studentin, die BAföG-Förderung für ihr Auslandsstudium in Anspruch nahm. Dass sie aber als Masterstudentin an der ausländischen Hochschule Bachelorkurse belegt hatte, sah die Bezirksregierung hinterher als Problem an und forderte von der Studentin das Geld zurück.
Studentin will 1.402 Euro BAföG nicht zurückzahlen
Die Bezirksregierung wies die Studentin dazu an, den an sie gezahlten Betrag von 1.402 Euro zu erstatten. Die Bezirksregierung argumentierte, dass die von ihr im Ausland belegten Bachelorkurse nicht gleichwertig ((§ 5 Abs. 4 BaföG) seien, da die Studentin in Deutschland in einen Masterstudiengang eingeschrieben ist. Die Studentin ging gerichtlich gegen die Rückforderung vor – was vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg hatte, woraufhin wiederum die Bezirksregierung Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegte.
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BVerwG lehnt Revision der Bezirksregierung ab
Auch das Bundesverwaltungsgericht sprach der Studentin Recht zu. Ihr stehe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die Förderung zu, da nicht die an der ausländischen Hochschule belegten Kurse für die Anrechnung ausschlaggebend seien, sondern die ausländische Hochschule selbst gleichwertig sein müsse und das treffe zu. Dafür werden Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung verglichen. Das Auslandsstudium soll für den Masterstudiengang im Inland förderlich sein. Zumindest teilweise soll es auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Die schottische Hochschule sei institutionell gleichwertig. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass an den Entscheidungen der Vorinstanzen nichts zu beanstanden sei und lehnte die Revision der Bezirksregierung ab.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012, Az.: BVerwG 5 C 14.11
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